Testo completo
OGH 14Os52/91
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.06.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Juni 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärterin Mag. Moser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ferdinand H***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14.Februar 1991, GZ 9 b Vr 8613/90-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufung zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Ferdinand H***** bekämpft seinen Schuldspruch (A 1 und 2) wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (begangen an zwei Frauen) nach § 201 Abs. 1 StGB mit Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs. 1 Z 10 StPO), weil er gegenüber den beiden Tatopfern keine schwere Gewalt eingesetzt und auch nicht mit einer gegenwärtigen schweren Gefahr für Leib und Leben gedroht habe, weshalb seine Straftaten nicht dem Abs. 1 sondern dem Abs. 2 des § 201 StGB zu unterstellen gewesen wären.
Die Beschwerdeausführungen gehen jedoch dabei nicht von allen der Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachen aus, weil sie ausdrücklich nur ein Würgen der Zeuginnen und daß ein Messer gegen ihr Gesicht gerichtet wurde, als Tatbegehungsmittel anerkennen.
Nach den weiteren Urteilsfeststellungen jedoch wurde das sich heftig wehrende erste Tatopfer mit der Klinge des Messers an der Hand sogar verletzt und darüber hinaus auch geschlagen (US 3 und 7). Das zweite Tatopfer wiederum wurde nicht nur gewürgt, sondern auch wiederholt massiv wörtlich bedroht und dieser Frau wurde überdies zur Erzwingung des Anal- und normalen Geschlechtsverkehrs gewaltsam ein Schirm in den After gestoßen.
Weil die Rechtsrüge nicht die gesamten Urteilskonstatierungen ihren Ausführungen zugrunde gelegt hat, ist sie nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt und war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung nach § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO zurückzuweisen.
Damit ist das Oberlandesgericht Wien zur Erledigung der Berufung zuständig.