OGH 6Ob577/91

6Ob577/91Tribunale superiore20 giu 1991

Testo completo

OGH 6Ob577/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Mario C*****, geboren am 18. Mai 1988, infolge Revisionsrekurses des Kindes, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, 21. Bezirk, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. März 1991, GZ 44 R 162/91-76, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 21. Jänner 1991, GZ 1 P 160/88-68, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen, die hinsichtlich der Unterhaltsentscheidung für die Zeit vom 1. Jänner 1990 bis 31. Dezember 1990 als unbekämpft unberührt bleiben, werden im übrigen, also hinsichtlich der Enthebung der Mutter von der Unterhaltsverpflichtung ab 1. Jänner 1991, aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Begründung

Begründung:

Der Minderjährige befindet sich nach der Scheidung der Ehe seiner Eltern in der Obsorge seines Vaters Christian C*****: Das Amt für Jugend und Familie ist Unterhaltssachwalter des Kindes. Die Mutter Olga L***** war auf Grund eines Beschlusses des Erstgerichtes vom 5. Oktober 1989 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 1.400,-- verhalten. Sie leidet an Kreislaufbeschwerden. Seit 2. Jänner 1990 war sie arbeitslos, bezog nach der Aufnahme eines noch während der Probezeit aufgelösten Dienstverhältnisses als Regalbetreuerin Notstandshilfe und wurde in der Folge gravid. Errechneter Geburtstermin ist der 2. März 1991. Die Mutter hat inzwischen wieder geheiratet.

Wegen Arbeitslosigkeit beantragte die Mutter die Herabsetzung ihrer Unterhaltsverpflichtung ab 1. Jänner 1990 auf S 1.000,-- monatlich und ab 1. Februar 1990 auf einen angemessenen Betrag.

Das Erstgericht setzte die Unterhaltsverpflichtung der Mutter für Jänner 1990 auf S 1.000,--, für den Zeitraum vom 1. Februar 1990 bis 31. Mai 1990 auf S 500,-- monatlich herab und enthob die Mutter mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1990 ihrer Unterhaltsverpflichtung. Die Mutter habe sich um einen Arbeitsplatz bemüht, sei aber wegen ihrer häufigen Krankenstände nicht in der Lage gewesen, einen solchen zu finden und auszufüllen. Ab 1. Juni 1990 sei der Mutter wegen ihrer Schwangerschaft das Auffinden eines Arbeitsplatzes praktisch nicht möglich, sodaß eine Anspannung nicht in Betracht komme.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Kindes keine Folge. Zu dem neuen Rekursvorbringen, die Mutter beziehe seit 5. Jänner 1991 Wochenhilfe von der Wiener Gebietskrankenkasse in Höhe von monatlich S 6.879,60, es sei ihr daher eine Unterhaltsleistung zuzumuten, führte das Rekursgericht aus, eine solche Wochenhilfe rechtfertige die Auferlegung eines auch nur geringfügigen Unterhaltsbeitrages nicht, weil in diesem Fall der eigene Unterhalt der Mutter gefährdet wäre. Ein Unterhaltsanspruch der Mutter gegenüber ihrem Ehemann Günter L*****, der allenfalls eine Belastung der Wochenhilfe ermöglichte, sei weder behauptet worden noch ergebe sich aus dem Akt ein entsprechender Hinweis.

Der Revisionsrekurs, der sich nur gegen die Enthebung der Mutter von ihrer Unterhaltsverpflichtung ab 1. Jänner 1991 richtet, ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage der Einbeziehung von Wochenhilfe in die Unterhaltsbemessungsgrundlage - soweit überschaubar - noch nicht Stellung genommen hat; er ist auch berechtigt.

Gemäß § 162 Abs 1 ASVG gebührt weiblichen Versicherten für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung ein tägliches Wochengeld. Weibliche Versicherte nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen erhalten das Wochengeld nach der Entbindung 12 Wochen. Über die vorstehenden Fristen vor und nach der Entbindung hinaus gebührt das Wochengeld ferner für jenen Zeitraum, während dessen Dienstnehmerinnen auf Grund besonderer Vorschriften des Mutterschutzrechtes im Einzelfall auf Grund von Zeugnissen eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes nicht beschäftigt werden dürfen, weil Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Die Höhe des Wochengeldes orientiert sich je nach der Art der Versicherung am täglichen Krankengeld oder dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst in bestimmten Zeiträumen.

Schon in der Stammfassung des ASVG war die Bestimmung über das Wochengeld auf die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes abgestellt, weil das Wochengeld ebenso wie das Krankengeld einen Ersatz für den im Zusammenhang mit der Entbindung bestehenden Verlust des Arbeitsverdienstes darstellt (vgl 599 BlgNR 7.GP 60). Das Wochengeld soll somit nicht etwa mit der Geburt zusammenhängende erhöhte Aufwendungen abgelten, sondern den Verlust von Arbeitsentgelt für jene Zeiten ausgleichen, in denen nach dem Mutterschutzgesetz ein Beschäftigungsverbot besteht. (Germann-Rudolf-Teschner-Fürböck ASVG 869, 46. ErgLfg; 872/1

50. ErgLfg). Dementsprechend wird auch in § 98a Abs 1 Z 1 ASVG die Pfändbarkeit des Wochengeldes aus der Krankenversicherung nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 9 Lohnpfändungsgesetz normiert. In § 98a ASVG wurden jene Leistungen als pfändbar erklärt, die dazu bestimmt sind, auf längere Sicht an die Stelle eines weggefallenen Arbeitseinkommens zu treten und die daher am ehesten mit den laufenden Bezügen eines Dienstnehmers verglichen werden können. Diese Erwägung trifft im Bereich der Krankenversicherung beim Wochengeld zu (Germann-Rudolf-Teschner-Fürböck 571 47. ErgLfg). Dies bedeutet, daß Wochengeld im Sinne des § 162 ASVG grundsätzlich in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist.

Es trifft entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes auch keineswegs zu, daß ein monatliches Einkommen von rund S 6.900,--, sollten nicht andere für die Unterhaltsbemessung wesentliche Kriterien, wie etwa weitere Sorgepflichten oder besondere zu berücksichtigende Aufwendungen hinzutreten, die Leistung eines Unterhaltsbeitrages ohne Gefährdung des eigenen notwendigen Unterhaltes grundsätzlich nicht zuließe. Bei der Unterhaltsbemessung kommt es vor allem auf die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten an; der Unterhaltsschuldner kann jedoch nicht über seine konkrete Leistungsfähigkeit hinaus zu Unterhaltsleistungen verhalten werden.

Da die Behauptung, die Mutter beziehe Wochengeld, erstmals im Rekurs gegen die erstgerichtliche Entscheidung aufgestellt wurde, war der Mutter eine Stellungnahme hiezu bisher verwehrt, sodaß schon aus diesem Grund das Verfahren ergänzungsbedürftig ist. Diese Stellungnahme wird daher im fortgesetzten Verfahren einzuholen sein. Die Entscheidungsgrundlage muß auch durch Erhebung der Höhe und Dauer des Wochengeldes und der seit der erstgerichtlichen Entscheidung eingetretenen Änderung der Lebensverhältnisse und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Mutter verbreitert werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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