OGH 14Os27/92
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.03.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10.März 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sonntag als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andreas R***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 3, 130 vierter Qualifikationsfall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Paul P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6.Dezember 1991, GZ 5 b Vr 9849/91-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (u.a.) Paul P***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 3, 130 zweiter Fall (gemeint: zweiter Strafsatz - präziser: vierter Qualifikationsfall) StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien im einverständlichen Zusammenwirken mit (dem im selben Verfahren bereits rechtskräftig abgeurteilten) Andreas R***** als Mittäter gewerbsmäßig Nachgenannten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. in der Zeit von Jänner bis Februar 1983 Verfügungsberechtigten der KURIER Zeitungsverlag und Druckerei AG in mehrfachen Angriffen durch Aufbrechen von Sperrvorrichtungen Zeitungskassen samt Bargeld in nicht mehr feststellbarem Wert;
2. von November 1982 bis Februar 1983 durch Einsteigen in Lagerplätze in zahlreichen Angriffen Leergut (Leergutkisten samt Flaschen) in nicht mehr feststellbarem Wert, nämlich
a) Verfügungsberechtigten eines KONSUM-Großmarktes;
b) Verfügungsberechtigten der MERKUR-Warenhandels AG und
c) Verfügungsberechtigten der Firma EISENBERGER Jenö" Co GesmbH Co KG (Punkt A 2 a und b des Urteilssatzes).
Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer allein auf die Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Das Schöffengericht hat seine Feststellungen, wonach der - nur zum Teil geständige - Beschwerdeführer an den in Rede stehenden Einbruchsdiebstählen als unmittelbarer Mittäter mitgewirkt hat, auf die als glaubwürdig beurteilten Angaben des Mitangeklagten Andreas R***** gestützt, durch welche es die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers als eindeutig widerlegt erachtete (US 12 f). Der Angeklagte R***** hat vor der Gendarmerie und in der Hauptverhandlung über die Tathandlungen nach Herstellung handschriftlicher Notizen (S 23) bzw nach Einsichtnahme in ein Straßenverzeichnis im wesentlichen stets gleichlautende Angaben gemacht (vgl S 105 - 109, 129, 131, 200 f).
Mit dem in der Tatsachenrüge erhobenen Einwand, die Angaben des Mitangeklagten R***** seien "äußerst unpräzise" gewesen, außerdem habe der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung die ihn belastenden Angaben des Angeklagten R***** damit erklären können, daß dieser "zornig sei und wegen seines geistigen Zustandes psychiatriert gehört", unternimmt die Beschwerde nur den Versuch, die Beweiskraft der Darstellung des Angeklagten R***** in Zweifel zu ziehen, ohne jedoch aktenkundige Verfahrensergebnisse aufzeigen zu können, die geeignet wären, schwerwiegende Bedenken gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter zu erwecken. Im übrigen läßt sich den Beschwerdeausführungen nicht entnehmen, inwiefern eine ersichtlich mit seinem seinerzeitigen Alkoholmißbrauch im Zusammenhang stehende psychiatrische Behandlung R***** im März 1983 (S 109) mit dessen auch den Beschwerdeführer belastenden Angaben in Verbindung stehen sollte. Hinzu kommt, daß der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben im Vorverfahren zufolge gar nicht in Abrede stellt, in der Zeit von ca Jänner bis Anfang April 1983 gemeinsam mit R***** "wöchentlich ca zwei bis dreimal" Leergutkisten samt Flaschen zunächst zum Nachteil der Firma EISENBERGER und in der Folge in "10 - 15" weiteren Fällen zum Nachteil eines anderen Supermarkts gestohlen zu haben (S 137, 139). Wenn aber der Beschwerdeführer in Ansehung der ihm zur Last liegenden Zeitungsdiebstähle ins Treffen führt, daß im Jänner und Februar 1983 "keine einzige Anzeige seitens der KURIER Zeitungsverlag und Druckerei AG erstattet" worden sei, so gibt er den Akteninhalt nicht korrekt wieder. Diesem ist vielmehr zu entnehmen, daß seitens des Kronenzeitungsverlages keine Anzeigen vorlagen, wogegen vom Verlag der Tageszeitung KURIER - und nur darauf bezieht sich der Schuldspruch - insgesamt 14 derartige Diebstähle angezeigt worden waren (S 41 - 47).
Insgesamt erschöpft sich das Beschwerdevorbringen der Sache nach in einer bloßen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung; eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO wird damit nicht aufgezeigt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (§ 285 i StPO).