Testo completo
OGH 1Ob538/92
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.03.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Mag. Dr. Erhard Buder, Dr. Gabriele Buder-Steinhoff, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Christina SCH*****, wegen S 392.012,78 samt Anhang infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 17. Dezember 1991, GZ 6 R 293/91-42, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 13. November 1991, GZ 24 Cg 186/90-38, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Das Rekursgericht wies mit Beschluß vom 4. 10. 1991, 6 R 208/91-32, einen Rekurs der Beklagten als verspätet zurück. Dieser Beschluß wurde der Beklagten am 21. 10. 1991 zugestellt.
Am 4. 11. 1991 beantragte die Beklagte, ihr gegen die Versäumung der Rekursfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
Diesen Antrag wies das Erstgericht ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten nicht Folge. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der dennoch von der Beklagten erhobene Revisionsrekurs ist jedenfalls schon nach § 528 Abs.2 Z 2 ZPO unzulässig, weil das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes zur Gänze bestätigte und es sich nicht um die Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung oder vergleichbare Fälle behaupteter Rechtsverweigerung handelt.