OGH 7Ob511/92

7Ob511/92Tribunale superiore19 mar 1992

Testo completo

OGH 7Ob511/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf P*****, vertreten durch Dr. Karl Zingher und Dr. Madeleine Zingher, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Irmgard M*****, vertreten durch Dr. Harald Essenther, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 39.186,50 s.A. und Feststellung (Feststellungsinteresse S 49.200,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 10.Oktober 1991, GZ 42 R 590/90-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 7. August 1990, GZ 33 C 660/89m-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch von Revisionskosten wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Am 3.12.1941 schlossen Johann Z***** und Adam W***** als gleichberechtigte Hauptmieter einen Mietvertrag über die Wohnung Wien 3., Rstraße 3/2/2/17. Sie teilten sich die aus zwei Zimmern, vier Kabinetten, Küche, Vorzimmer und Bad bestehende Wohnung etwa zur Hälfte auf. Nur das Vorzimmer und das WC wurde gemeinschaftlich benutzt. Adam W heiratete in der Folge die Schwester der Beklagten, verzog aber 1945 mit dieser nach Innsbruck. Danach wurden seine Schwiegermutter und der Bruder der Beklagten in den "W*****'schen" Teil der Wohnung, der aus einem Zimmer, zwei Kabinetten, von denen eines als Küche benützt wurde, besteht, eingewiesen. Nur der von Z***** benützte Teil der Wohnung verfügt über ein Bad. 1947 zog auch die Beklagte in den "W*****'schen" Teil der Wohnung ein. Am 2.11.1953 schloß der Vater des Klägers mit dem damaligen Hausverwalter folgenden Mietvertrag:

"Herr Dr. M.F. St***** vermietet und Rudolf P***** mietet ab 1.11.1953 im Haus Wien, 3.Bezirk, Rstraße 3, den Wohn-Mietgegenstand top. Nr.17, bestehend: 2 Zimmer, 4 Kabinette, Küche, Vorzimmer, Badezimmer und WC. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, daß die gegenständliche Wohnung mit Mietvertrag vom 3. Dezember 1941 an Herrn Dr. Z und Herrn Adam W***** vermietet ist. Auf Grund der Verzichtserklärung des Dr. Z***** vom 22.10.1953 tritt Herr P***** in seine Mietrechte ein und verpflichtet sich, den von Herrn W***** benützten Teil der Wohnung diesem ungehindert zu belassen."

Auf Grund dieses Mietvertrages zog das Ehepaar P***** mit seinen zwei Kindern in den "Z*****'schen" Teil der Wohnung ein. Am 14.9.1954 betätigte die Realkanzlei Dr. M.F. St***** Herrn Adam W***** seine Stellung als Hauptmieter bezüglich der klagsgegenständlichen Wohnung. 1956 ließ sich Adam W***** von der Schwester der Beklagten scheiden, 1957 zog der Bruder der Beklagten aus. 1969 verstarb die Mutter der Beklagten. Die Beklagte verblieb ab diesem Zeitpunkt bis zum heutigen Tag (allein) in der Wohnung. Der Hausverwaltung Dr. M.F. St***** war bekannt, daß (nur) die Beklagte mit ihrer Mutter den "W*****'schen" Teil der Wohnung bewohnte. 1987 verstarb Dr. Adam W*****. Weder er noch seine Gattin waren nach ihrem Auszug im Jahre 1945 in die gegenständliche Wohnung zurückgekehrt. Die Verrechnungsweise bzw. Art der Vorschreibung des Mietzinses von 1945 bis 1954 war nicht feststellbar, ebenso nicht, ob von 1954 bis 1975 einer der beiden Streitteile den Mietzins zur Gänze oder beide anteilig getrennt vorgeschrieben bekommen haben. Nur 1954 erfolgte die Vorschreibung des Gesamtzinses an Rudolf P*****, den dieser auch beglich. Von 1967 bis 1975 bezahlte die Beklagte den ihr vorgeschriebenen Mietzinsanteil direkt der Hausverwaltung. 1975 übernahm Elisabeth P***** die Hausverwaltung. Es war nicht feststellbar, ob und welcher Partei P***** anfänglich den Mietzins allein oder beiden anteilsweise vorschrieb, jedenfalls bekam die Beklagte von 1976 bis einschließlich Juli 1988 ihren Mietzinsanteil von der Hausverwaltung auf ihren Namen vorgeschrieben. Sie hat ihn auch direkt an letztere bezahlt. Ab September 1988 schrieb jedoch die Hausverwaltung P***** den Gesamtmietzins dem Vater des Klägers und in der Folge diesem selbst vor. Beide bezahlten ihn jeweils zur Gänze. Unabhängig davon bezahlte die Beklagte ab diesem Zeitpunkt einen monatlichen, als Mietzins gewidmeten Betrag von S 1.500 an die Hausverwaltung, dieser Betrag wurde jeweils gerichtlich hinterlegt. Die Hausverwaltung hat den Mietrechtsübergang vom Vater P***** auf den Kläger am 7.2.1989 anerkannt.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bezahlung von letztlich S 39.186,50 sowie die Feststellung, daß ihr keine Hauptmietrechte an der gegenständlichen Wohnung zustehen und er daher alleiniger Hauptmieter dieser Wohnung sei. Er sei auf Grund der Verzichtserklärung des Dr. Z***** vom 22.10.1953 in dessen Mietrechte unter gleichzeitiger Verpflichtung den von W***** benützten Teil der Wohnung diesem unbehindert zu belassen, eingetreten. Adam W***** sei vor einigen Jahren gestorben, nachdem er schon lange vorher nach Deutschland verzogen war. Die Beklagte benütze den "W*****'schen" Teil der Wohnung ohne vertragliche Vereinbarung. Die Hausverwaltung habe der Beklagten eine Anerkennung als Hauptmieterin verwehrt. Die früher geteilte Mietzinsvorschreibung an die Beklagte und den Kläger sei nur wegen der damit verbundenen Verwaltungsvereinfachung erfolgt. Nunmehr werde dem als Mietrechtsnachfolger anerkannten Kläger von der Hausverwaltung aber der gesamte Mietzins vorgeschrieben, wobei sich die Beklagte seit September 1988 weigere, diesem die auf sie fallende Hälfte des Mietzinses zu refundieren. Dem Kläger stehe daher eine Ersatzforderung gemäß § 1435 ABGB in Höhe des Klagsbetrages zu.

Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung. Sie wendete ein, ihre Mutter habe "die Rechte und Pflichten als Mieterin für die Familie W***** übernommen". Weder mit dem Rechtsvorgänger des Klägers noch mit ihm selbst sei es zu einem Untermietvertrag über den "W*****'schen" Teil der Wohnung gekommen. Durch 45 Jahre hindurch seien ihre Mutter und danach die Beklagte von der Hausverwaltung als Hauptmieter dieses Teils der Wohnung anerkannt worden, zumindest sei die Beklagte konkludent in die Mietrechte Adam W***** eingetreten. Außerdem käme für die Begründung ihrer Hauptmietrechte auch eine Ersitzung in Frage. Letztlich wurde dem Kläger auch die aktive Klagslegitimation abgesprochen.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab, wobei das Berufungsgericht den Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, als mit S 50.000,-- übersteigend bewertete und die Revision für zulässig erklärte. Es kam rechtlich zum Ergebnis, dadurch, daß die Beklagte durch ca. 20 Jahre hindurch den jeweiligen Hausverwaltern den ihr persönlich vorgeschriebenen anteiligen Mietzins für die Wohnung direkt bezahlt habe, sei konkludent ein Hauptmietverhältnis zwischen der Beklagten und der Hauseigentümerin begründet worden. Die Hausverwaltung wäre verpflichtet gewesen, weiterhin der Beklagten den anteiligen Mietzins vorzuschreiben. Mit seinen Zahlungen habe der Kläger daher die Beklagte nicht bereichert.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision des Klägers erweist sich als unzulässig.

Zwischen Z***** und W***** wurde bei Anmietung der Wohnung ein Mitmietverhältnis begründet und im Innenverhältnis zwischen beiden eine Benützungsvereinbarung durch Aufteilung der Wohnung in zwei Hälften getroffen (vgl. Würth in Rummel ABGB § 1090 Rz 2 mwN). Das festgestellte Vorgehen der Beklagten gegenüber der Hausverwaltung bzw. jenes ihrer Mutter entspricht voll dem eines Hauptmieters. Diese 45jährige Rechtsausübung im eigenen Namen gegenüber Adam W***** und der Hausverwaltung läßt nur den Schluß zu, daß sowohl Adam W***** als auch die jeweilige Hausverwaltung damit einverstanden waren. Bei dem festgestellten Sachverhalt widerspricht die Annahme eines konkludenten Mietvertragsabschlusses nicht der Judikatur (vgl MGA ABGB33 § 863/81 sowie § 1094/2 und 5, MietSlg 38.106, 35.135, 33.139, 30.159, 28.105 uva). Die vorliegendenfalls getroffenen rechtlichen Schlußfolgerungen stehen keinesfalls mit den in der MietSlg.37.108 f getroffenen Erwägungen im Widerspruch, zumal dieser Entscheidung ein anders gelagerter Sachverhalt zugrundelag. Der Begründung eines Mitmietverhältnisses durch die Beklagte, einerseits gegenüber den Hauseigentümern anderseits gegenüber einem anderen Mitmieter kommt aber keine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 40 und 50 ZPO, weil in der Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen worden ist.

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