OGH 10ObS81/92

10ObS81/92Tribunale superiore7 apr 1992

Testo completo

OGH 10ObS81/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Roman Merth (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Henrike Blatterer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Frieda A*****, vertreten durch Dr.Willi Fuhrmann, Rechtsanwalt in Baden, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. November 1991, GZ 33 Rs 103/91-65, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 5.April 1991, GZ 4 Cgs 209/90-59, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Hinsichtlich der in der Revision wiederholten Rüge des vom Berufungsgericht verneinten angeblichen Verfahrensmangels der ersten Instanz wird auf die stRsp des erkennenden Senates (zB SSV-NF 1/32, 3/115, 4/114, 5/28) hingewiesen. Die unter den bisher genannten Revisionsgründen versuchte Beweisrüge ist wegen der abschließenden Aufzählung der Revisionsgründe im § 503 ZPO unzulässig.

Soweit die Rechtsrüge vom festgestellten Sahverhalt ausgeht, - nur insoweit ist sie gesetzmäßig ausgeführt - ist sie nicht berechtigt, weil die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht richtig ist (§ 48 ASGG).

Daher war der Revision nicht Folge zu geben.

Revisionskosten wurden nicht verzeichnet.

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