OGH 6Ob525/92
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.04.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Kinder 1.) Natalie W*****, in Obsorge ihres Vaters Norbert W*****, dieser vertreten durch Dr.Peter Geldner, p.A. Bürgerinitiative Gemeinsame Elternschaft und Kindeswohl, 1160 Wien, Maderspergerstraße 4/4; 2.) Amir W*****, und 3.) Dario W*****, beide Schüler und in Obsorge ihrer Mutter Esther W*****, diese vertreten durch Dr.Helene Klaar, Rechtsanwältin in Wien, wegen Änderung der Obsorge für Natalie, infolge Revisionsrekurses des Vaters gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 4.Oktober 1989, AZ 44 R 606/89 (ON 57), womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 18.April 1989, GZ 8 P 260/87-19, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs des Vaters wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die im Oktober 1975 geschlossene Ehe der Eltern der pflegebefohlenen Kinder wurde im Dezember 1986 mit einem Beschluß gemäß § 55 a EheG geschieden. Aus Anlaß dieser Ehescheidung haben die Eltern die - in der Folge pflegschaftsgerichtlich genehmigte - Vereinbarung getroffen, daß das damals 10 Jahre alte Mädchen in der alleinigen Obsorge des Vaters, die beiden Knaben, damals im Alter von 5 und 6 Jahren, aber in der alleinigen Obsorge der Mutter verbleiben sollten.
Im Oktober 1988 beantragte der Vater, die beiden Knaben in Abänderung der seinerzeitigen elterlichen Vereinbarung in seine alleinige Obsorge zu überweisen, weil sich herausgestellt habe, daß er als arbeitsloser freiberuflicher Journalist und Student der Politikwissenschaften und Völkerkunde für die teils verhaltensgestörten Knaben ein besser geeigneter Erzieher wäre als die ganztägig berufstätige Mutter.
Das Pflegschaftsgericht beschränkte sich auf die Einholung einer Stellungnahme des Jugendwohlfahrtsträgers, der sich aufgrund einer gutächtlichen Stellungnahme seines psychologischen Dienstes für die Beibehaltung der Obsorgeverhältnisse ausgesprochen hatte.
Mit Beschluß vom 18.April 1989 wies das Pflegschaftsgericht den Obsorgeänderungsantrag des Vaters ab.
Mit Rekursentscheidung vom 4.Oktober 1989 bestätigte das Rekursgericht diesen erstinstanzlichen Beschluß.
Die Vorlage der vom Vater dagegen im Sinne des § 16 aF AußStrG ausgeführten Revisionsrekurses unterblieb zunächst.
Im März 1990 stellte der Vater unter ausdrücklichem Hinweis darauf, daß über seinen Revisionsrekurs noch nicht entschieden worden sei, neuerlich einen Antrag, die beiden Knaben in seine alleinige Obsorge zu überweisen. Er wiederholte diesen Antrag - nach Vertretungswechsel - im Juli 1990 unter ausdrücklicher Verweisung auf sein Vorbringen in den Anträgen vom September 1988 und März 1990.
Mit Beschluß vom 21.August 1991 wies das Pflegschaftsgericht das Begehren des Vaters auf Obsorgeänderung ab.
Das Rekursgericht lehnte es ab, über den dagegen vom Vater erhobenen Rekurs zu entscheiden, solange nicht über den Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Abweisung des seinerzeitigen Obsorgeänderungsantrages entschieden worden sei und erinnerte das Pflegschaftsgericht an die Vorlage des bisher unerledigt gebliebenen Revisionsrekurses.
Diese Rechtsmittelvorlage wurde nunmehr nachgeholt.
Durch den dargestellten Verfahrensverlauf und die tatsächliche Entwicklung der Verhältnisse käme einer Überprüfung der Rekursentscheidung über die Abweisung des im Oktober 1988 gestellten Antrages auf Obsorgeänderung nur noch eine akademisch-theoretische und keine praktische Bedeutung mehr zu, sodaß das Rechtsschutzinteresse an der Revisionsrekursentscheidung fortgefallen und das Rechtsmittel aus diesem Grund unzulässig geworden ist.
Obsorgeentscheidungen haben eine zukunftsbezogene Rechtsgestaltung zum Inhalt. Sie können nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf einer aktuellen, bis in die jüngste Gegenwart heraufreichende Tatsachengrundlage beruhen. Dadurch, daß der Vater die Frage nach der weiteren Obsorge für die beiden Söhne zum Gegenstand eines neuen Antrages gemacht hatte und das Gericht hierauf das Verfahren unter Erhebung der Verhältnisse bis in die jüngste Zeit bis zur neuerlichen erstinstanzlichen Entscheidung durchführte, ist es für die Frage der künftigen Obsorge völlig bedeutungslos geworden, wie zwei Jahre früher (aufgrund der damaligen Lage) richtig zu entscheiden gewesen wäre.
Der Revisionsrekurs, dessen Ausführungen im übrigen weder eine für die Entscheidung erhebliche Aktenwidrigkeit noch einen mit Nichtigkeit bedrohten Verfahrensverstoß noch auch eine augenfällig unrichtige rechtliche Beurteilung schlüssig zur Darstellung gebracht haben, war bei der dargelegten Verfahrenslage wegen Wegfalles des Rechtsschutzinteresses zurückzuweisen.