OGH 3Ob1502/92

3Ob1502/92Tribunale superiore29 apr 1992

Testo completo

OGH 3Ob1502/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. Dr. Engelbert T*****, vertreten durch Dr. Manfred Buchmüller, Rechtsanwalt in Altenmarkt im Pongau, wider die beklagte Partei Liselotte G*****, vertreten durch Dr. Anton Heinrich, Rechtsanwalt in Judenburg, wegen Gewährleistung der ungehinderten Zufahrt und Beseitigung von Beeinträchtigungen, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 16.Oktober 1991, GZ 2 R 185/91-49, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrte das Urteil, die Beklagte sei schuldig, ihm und seinen Rechtsnachfolgern im Eigentum des Elektrizitätswerkes ***** die notwendige ungehinderte Zufahrt hiezu sowie zu allen anderen dazu notwendigen Anlagen, so insbesondere zu dem Wasserschloß auf der Liegenschaft EZ ***** zu gewährleisten, und die den sogenannten "O*****weg" blockierenden Windwürfe vom Zufahrtsweg zu entfernen.

Die Beklagte hatte nicht bestritten, daß die notwendige und nicht gehinderte Zufahrt zum Elektrizitätswerk und seinen Anlagen über ihre Liegenschaften zu dulden und zu gestatten ist.

Das Berufungsgericht bestätigte das das Klagebegehren abweisende Urteil des Erstgerichtes unter Hinweis auf dessen zutreffende rechtliche Beurteilung (§ 500 a ZPO idF WGN 1989). Die Beklagte sei nach dem übereinstimmenden Parteiwillen bei Abschluß des Realteilungsvertrages nicht zu einem Instandhalten der Zufahrten, sondern nur zu der nicht bestrittenen Duldung der Zufahrt zur Bewirtschaftung des Elektrizitätswerkes des Klägers verpflichtet. Das weitere Begehren auf Beseitigung der Beeinträchtigungen (Windwürfe) sei lange vor Schluß der Verhandlung in erster Instanz erfüllt worden. Das Berufungsgericht meinte noch, der Anspruch sei durch die Beseitigung des Windwurfes deshalb erloschen, weil seither die Wegbenützung wieder unbehindert möglich sei.

Die Verwerfung der Nichtigkeitsberufung unterliegt keiner Anfechtung (SZ 24/115 uva).

Soweit der Kläger in der außerordentlichen Revision der Rechtsansicht der Vorinstanzen entgegenhält, er habe "auch ein Feststellungsbegehren" erhoben, um damit bindend für alle künftigen Streitigkeiten seinem Rechtsstandpunkt zum Durchbruch zu verhelfen, daß das "Gewährleisten der Zufahrt" sich nicht im Dulden erschöpfe, sondern ein "Leisten" als positives Tun auferlege, gerät er insoweit in Widerspruch zu der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung zu 2 C 301/85 des Bezirksgerichtes Judenburg, die zwischen denselben Parteien ergangen ist, als der Kläger anscheinend wieder eine Kostenpflicht der Bekagten annimmt. In diesem Umfang nützt ihm auch die Verwerfung der Rechtskrafteinrede der Beklagten nichts, weil das hier gestellte Begehren dem Wortlaut nach eben nicht auf Kosten der Beklagten (wie im Vorprozeß) lautet.

Das nun abgewiesene Begehren auf "Gewährleistung der Zufahrt" wiederholt bloß den Vertragstext, wonach die Vertragsteile festhielten, daß dem Berechtigten und seinen Rechtsnachfolgern im Eigentum des Elektrizitätswerkes ***** die notwendige ungehinderte Zufahrt hiezu "gewährleistet" wird. Diesem Teil des Begehrens fehlt es in der gewählten Formulierung an einer Eignung zur Auferlegung einer bestimmten Leistung wie auch einer Feststellung der daraus ableitbaren Ansprüche des Klägers. Daß er nicht angeleitet wurde, diesen Teil des Klagebegehrens durch Klarstellung zu verbessern (§ 182 Abs. 1 ZPO), rügte der Kläger nicht und er konnte dies auch nicht tun, weil er sich ab dem 20. September 1990 nicht mehr in eine Verhandlung eingelassen hatte und den folgenden Tagsatzungen fernblieb.

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