OGH 7Ob1560/92 (7Ob1561/92, 7Ob1562/92)

7Ob1560/92 (7Ob1561/92, 7Ob1562/92)Tribunale superiore7 mag 1992

Testo completo

OGH 7Ob1560/92 (7Ob1561/92, 7Ob1562/92)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich F*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Grohmann und Dr. Helmut Paul, Rechtsanwälte in Krems a.d.D., wider die beklagte Partei Paul H*****, vertreten durch Dr. Walter Kossarz, Rechtsanwalt in Krems a.d.D., wegen S 19.088,-- s.A. und Feststellung, infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 10.März 1992, GZ 12 R 28 bis 31/92-31, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs. 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs. 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Davon, ob das Rekursgericht die Frage, ob durch die vom Kläger erklärte "Präzisierung der Parteibezeichnung" tatsächlich eine - in jeder Lage des Verfahrens zulässige und nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen

vorzunehmende - Richtigstellung der Parteibezeichnung oder aber eine - auch mit Zustimmung des Prozeßgegners grundsätzlich unzulässige - Parteiänderung vorgenommen werden sollte, im Einklang mit Lehre und Rechtsprechung gelöst hat, hängt die Entscheidung nicht mehr ab. Das Rekursgericht hat nämlich bereits mit Beschluß vom 31.10.1991, ON 13, im Sinne einer unzulässigen Parteiänderung entschieden. Dieser Beschluß ist in Rechtskraft erwachsen und stellt für das weitere Verfahren bindend fest, wer Prozeßpartei ist. Die folgenden, nunmehr angefochtenen Entscheidungen betreffen nur mehr die in Konsequenz der ersten Entscheidung in Ansehung des anderen Rechtssubjektes vorgenommenen verfahrensrechtlichen Schritte. Soweit es sich um bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes handelt, liegt ein Ausnahmefall iS des § 528 Abs. 2 Z 2 ZPO nicht vor. Gegebenenfalls wäre aber auch dann das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage Zulässigkeitsvoraussetzung (991 BlgNR 17.GP 69).

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