OGH 9ObA100/92

9ObA100/92Tribunale superiore13 mag 1992

Testo completo

OGH 9ObA100/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Dr.Hans Bobek und Mario Mdjimorec in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** E*****, SGKK-Bedienstete, *****, vertreten durch ***** und ***** Rechtsanwälte in *****, wider die beklagte Partei Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, Salzburg, Faberstraße 19-23, vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen Feststellung und Leistung (Gesamtstreitwert S 500.676 sA), infolge Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.Jänner 1992, GZ 12 Ra 113/91-19, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 30.Juli 1991, GZ 18 Cga 37/91-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit S 19.069,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 3.178,20 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO; SZ 27/4 uva).

Die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht ist zutreffend, so daß es ausreicht, darauf zu verweisen (§ 48 ASGG).

Den Ausführungen der Revisionswerberin ist folgendes zu erwidern:

Die Klägerin ist keine "gelernte" Köchin im Sinne der einschlägigen Berufsausbildungsvorschriften und der jeweils anzuwendenden Fassungen der Dienstordnung C für die Arbeiter bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.C), weil dies die Erlernung des betreffenden Lehrberufes voraussetzen würde. Sie war daher als Leiterin des gesamten Küchenbetriebes des früheren Erholungsheimes der Beklagten nach der damaligen Fassung des § 35 DO.C (Einreihung in das Lohnschema) in die Verwendungsgruppe E einzureihen, in der - ohne Unterschied - "gelernte oder erste Köchinnen in Anstalten mit mehr als 100 Vollverpflegten" sowie "selbständige Köchinnen nach fünfjähriger Berufspraxis" zu entlohnen waren. Die Zahl der Vollverpflegten im Erholungsheim Goldegg betrug damals weniger als hundert.

Im Jahre 1971 wurde das neue Erholungsheim eröffnet, in dem - mit dem Personal - "auch" mehr als hundert Personen täglich voll verpflegt waren. Mit der Eröffnung des neuen Heimes bestellte die Beklagte mit einem Sondervertrag einen gelernten Koch zum Küchenleiter. Die Klägerin trat gleichzeitig Karenzurlaub an (daß sie am Tage der Heimeröffnung noch im Dienst war, ist für ihre Rechtsstellung unerheblich).

Ihre Rechtsansicht, sie hätte damals Anspruch darauf gehabt, auch im neuen Erholungs- und Genesungsheim als "erste Köchin in Anstalten mit mehr als 100 Vollverpflegten nach einer fünfjährigen Berufspraxis" (Verwendungsgruppe F) eingereiht zu werden, ist nicht zutreffend, da es der Beklagten freistand, den bis dahin gar nicht bestehenden Posten eines Küchenleiters im neuen Heim nach ihren eigenen Vorstellungen zu besetzen, zumal die Klägerin infolge Antritts eines Karenzurlaubs hiefür gar nicht zur Verfügung stand. Damit wurde aber die Klägerin nicht "erste Köchin in Anstalten mit mehr als 100 Vollverpflegten nach fünfjähriger Berufspraxis", für die damals die Verwendungsgruppe F vorgesehen war. Die Änderung der Einreihung der Arbeiter in das Lohnschema des § 35 DO.C idF des Jahres 1974 bewirkte somit nicht, daß die Klägerin in die Lohngruppe V der Dienstklasse A Ziffer 4 (die der Verwendungsgruppe F entsprach) zu überstellen war; als "selbständige Köchin" war sie in die Lohngruppe IV, Dienstklasse B Ziffer 3 einzustufen, was ihr auch mit Schreiben vom 5.9.1974 bekanntgegeben wurde.

Die Klägerin behauptet gar nicht, diesem Schreiben widersprochen zu haben. Eine Berufung auf eine Fehleinstufung im Jahre 1971 (!), die noch Einfluß auf die heutige dienstrechtliche Stellung der Klägerin hätte, scheidet aber auch deshalb aus, weil die Klägerin nach ihren eigenen Angaben ausschied und eine Invaliditätspension bezog. Ihre besoldungsrechtliche Stellung ist daher nach der Rechtslage bei ihrem Wiedereintritt im Jahre 1983 oder 1984 zu beurteilen. Daß die Beklagte damals anerkannt hätte, daß die Klägerin in die Lohngruppe V, Dienstklasse A einzureihen sei, nahmen die Vorinstanzen nicht als erwiesen an.

Nach den derzeit geltenden Vorschriften des § 35 DO.C sind selbständige Köchinnen (auf Grund ihrer dauernden Verwendung) in die Lohngruppe IV, Dienstklasse B und "erste Köchinnen" in die Lohngruppe V, Dienstklasse A, "gelernte oder erste Köchinnen nach fünfjähriger Berufspraxis in Sozialversicherungsträgern oder in Gast- oder Beherbergungsbetrieben" aber in Lohngruppe V Dienstklasse B einzureihen. Der Kollektivvertrag definiert den Begriff "erste Köchinnen" nicht. Wegen der Höherreihung muß aber die Qualifikation einer "ersten Köchin" über jener einer "selbständigen Köchin" liegen. Es kann sich daher nur um eine durch die Funktion im Betrieb bestimmte Stellung als Leiterin einer Küche oder um eine im Dienstpostenplan ausdrücklich vorgesehene Einstufung handeln. Beides trifft auf die Klägerin, die selbst einräumt, daß ihr der 1971 eingestellte gelernte Koch als "erster Koch" (Küchenleiter) im neuen Heim vorgesetzt wurde, nicht zu. Daß es noch eine andere Köchin gegeben hat, die ihrerseits der Klägerin unterstellt war, steht der Einstufung der Klägerin als "selbständige Köchin" nicht entgegen.

Damit haben aber die Vorinstanzen die Einstufung der Klägerin richtig beurteilt, so daß der Revision ein Erfolg zu versagen ist.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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