Testo completo
OGH 1Ob564/92
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.05.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Sven O*****, infolge "ao."
Revisionsrekurses der Mutter Dagmar O*****, vertreten durch DDr. Ferdinand Gross und Dr. Ferdinand Gross jun., Rechtsanwälte in Kapfenberg, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 13. März 1992, GZ R 199/92-73, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bruck/Mur vom 2. Jänner 1992, GZ P 518/84-61, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der "ao." Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit Beschluß vom 2. Jänner 1992 (ON 61) entschied das Erstgericht über Antrag des durch seinen Vater vertretenen Minderjährigen, daß dessen Mutter die ihr vom Pflegschaftsgericht für den Minderjährigen überlassenen Geldbeträge samt Zinsen mangels gehörigen Nachweises der bestimmungsgemäßen Verwendung zurückzuzahlen habe. Weder in erster, noch in zweiter Instanz überstieg der in Geld bestehende Entscheidungsgegenstand S 50.000.
Der von der Mutter gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, erhobene "ao. Revisionsrekurs" ist im Sinne des zutreffenden Ausspruchs des Rekursgerichtes gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig, da ein Ausnahmetatbestand nach § 14 Abs. 3 AußStrG nicht vorliegt. Daran vermögen auch die von den Eltern des Minderjährigen gegeneinander erhobenen und zum Teil zum Gegenstand von bisher noch nicht entschiedenen Anträgen beim Pflegschaftsgericht gemachten Vorwürfe der Verletzung der Erziehungs- und Unterhaltspflichten und der unerledigte Antrag der Mutter auf Rückübertragung der Obsorge über den Minderjährigen an sie nichts zu ändern.