OGH 13Os49/92-7

13Os49/92-7Tribunale superiore20 mag 1992

Testo completo

OGH 13Os49/92-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Mai 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Freilinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mihajlo B***** wegen des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 30. Jänner 1992, GZ 20 y Vr 8180/91-79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen wurde der Angeklagte Mihajlo B***** des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 6.August 1991 in Wien Natalija B***** dadurch, daß er sie in wiederholten Angriffen und während eines längeren Zeitraumes hindurch mit Händen und Fäusten ins Gesicht und gegen den Körper schlug und schließlich ihren Kopf an den Haaren erfaßte und die Gesichtsseite mehrmals auf eine Tischplatte bzw. Tischkante mit Gewalt aufschlug, wodurch die Frau mehrere ausgedehnte Blutunterlaufungen im Stirnbereich, an beiden Ober- und Unterlidern, am Nasenrücken, an der linken Wangenseite, in der Kinn- und Unterkinnregion, Rißquetschwunden an der Innenseite der Oberlippe, am Zungenbändchen, im Bereich der linken Augenbraue sowie Hautabschürfungen an der linken Wange, im linken Unterlippenwinkel, im Kinnbereich und im Bereich unterhalt des linken Unterkieferastes, den Verlust von zwei vorderen, linken oberen Schneidezähnen und des rechten oberen Schneidezahnes durch Ausschlagen, eine Lockerung des rechten oberen Eckzahnes, Hautabschürfungen an der linken Halsseite, eine Rötung am Vorderhals und Blutunterlaufungen am Vorderhals, Blutergüsse an der Vorderseite des rechten Oberarmes, rechten Ellenbogens, Außenseite des linken Ober- und Unterarmes, linken Handrückens, Außenseite der rechten Brustkorbhälfte, über beiden Kniegelenken, an der Innenseite des linken Unterschenkels, über der linken Schienbeinkante, an der Vorderseite des rechten Oberschenkels, über dem linken Rollhöcker, an der Körperrückenseite über dem linken Schulterblatt, an der linken Wade und oberhalb der linken Gesäßhälfte erlitt, sowie Blutunterlaufungen im Bereich der weichen Schädeldecke, über dem Stirn-Scheitelregionbereich, Schädelschwarte im rechten Scheitelbereich und eine subturale Blutung zwischen den weichen Hirnhäuten, Hirnquetschherden an der Basis des rechten Schläfenlappens, Markblutungen, sowie Blutunterlaufungen im Bereich der linksseitigen Halsmuskulatur, im Bereich beider Schilddrüsenlappen sowie Brücke des Ringknorpels, einen verschobenen Bruch des Nasenbeins, sowie Brüche der 5., 6., 7. rechten und 5. und 6. linken Rippe erlitt, sohin Verletzungen, welche in der Folge zu einer subturalen Blutung und Schädelhirntrauma mit Todeseintritt führten, vorsätzlich getötet. Er wurde hiefür zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 10 a und 13 des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Den Strafausspruch ficht er mit Berufung an; auch die Staatsanwaltschaft hat Berufung ergriffen und eine schuldangemessene Erhöhung der Strafe beantragt.

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung zwar einen Tötungsvorsatz in Abrede gestellt (vgl. S 484/II), er hat aber vor der Polizei (S 85/I) und vor dem Untersuchungsrichter (S 95/I) zugegeben, daß er - nach vorangegangenen Tätlichkeiten und vorübergehender Abwesenheit von der ehelichen Wohnung in der Dauer von etwa 45 Minuten - seine bereits vorher durch Schläge verletzte Gattin aus dem Bett gezogen, sie am Hinterkopf an den Haaren erfaßt und den Kopf sodann drei- oder viermal mit der Gesichtsfläche gegen die Platte und Kante des Schreibtisches geschlagen hat, wobei er den Kopf jedesmal etwa 20 bis 30 cm anhob. Angesichts dieser brutalen Gewaltanwendung in Verbindung mit den festgehaltenen Spuren (vgl. S 169 f/I) und den im Gutachten des Institutes für Gerichtliche Medizin angeführten Verletzungen (ON 40/I), vermag der Angeklagte mit seinem Vorbringen in der Tatsachenrüge (Z 10 a) - das im wesentlichen darauf hinausläuft, daß nach den aktenkundigen Verfahrensergebnissen ein Tötungsvorsatz nicht anzunehmen sei - gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsache seines Tötungsvorsatzes keine erheblichen Bedenken zu erwecken, zumal seine Angaben im Vorverfahren auf das Eingeständnis eines mit bedingtem Vorsatz begangenen Mordes hinauslaufen.

Unter dem Grund der Z 13 behauptet der Beschwerdeführer, das Gericht habe in unvertretbarer Weise gegen die Bestimmung über die Strafbemessung verstoßen, weil nach der Aktenlage ein Fall von unterschiedlich zu beurteilenden Emotionshandlungen vorliege und es an jeglicher Vorbereitung der Tathandlung sowie an der Intensität der Planung des Verbrechens fehle. Damit wird aber nicht eine rechtsfehlerhafte Beurteilung festgestellter Strafzumessungstatsachen behauptet, sondern bloß ein nicht sachgerechter Ermessensgebrauch geltend gemacht, welcher lediglich der Anfechtung mit Berufung unterliegt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet (§§ 285 d Abs. 1 Z 2, 344 StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2, 344 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Demgemäß wird der Gerichtshof zweiter Instanz über die Berufungen zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.