OGH 14Os57/92-6 (14Os58/92-6)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.05.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Mai 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Windisch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Harald S***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten gegen das Urteil und den Widerrufsbeschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.Dezember 1991, GZ 6 e Vr 2365/91-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Harald S***** wurde des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG schuldig erkannt, weil er gemeinsam mit einem Unbekannten im Oktober 1989 eine große Menge Suchtgift ein- und ausgeführt hat, indem er in einem Koffer 2,5 kg Haschisch von den Niederlanden nach Wien sandte.
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde gestützt auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 9 lit. a StPO.
Das Wissen des Angeklagten, daß Suchtgift, nämlich Haschisch im Koffer war, ist - entgegen der Mängelrüge (Z 5) - ausreichend begründet. Denn das Schöffengericht hat dazu - anders als die Beschwerde behauptet - nicht nur den Umstand, daß der Koffer über (Mit)Veranlassung des Angeklagten an eine in Wien nicht existente Person gesandt wurde, verwertet, sondern darüber hinaus insbesondere die Aussage der Zeugin Y*****, die nach ihrer vom Schöffengericht für glaubwürdig erachteten Aussage vom Angeklagten unter gleichzeitiger Aushändigung des Gepäckscheines beauftragt war, den Koffer mit Haschisch vom Westbahnhof abzuholen. Ferner haben die Tatrichter zur Feststellung der Suchtgifttäterschaft des Angeklagten auch berücksichtigt, daß er die Abholung des Koffers durch Y***** genau beobachtet hat und als er sich selbst durch Suchtgiftfahnder observiert fühlte, flüchtete (US 5 ff).
In seinen Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5 a) bezweifelt der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin Y*****, ohne jedoch Umstände aufzeigen zu können, die aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld des Angeklagten zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen hervorrufen könnten. Insbesondere mangelt es an einer aktenmäßigen Grundlage, daß Y***** für eine Verleumdung des Angeklagten "Straffreiheit" für den Besitz des bei ihr vorgefundenen Heroins zugesichert erhalten hätte. Auch der Beschwerdehinweis, daß es für die Zeugin kein "gutes Geschäft" gewesen wäre, wenn sie sich selbst oder einen ihrer Bekannten der Tat bezichtigt hätte, ist nicht geeignet, Bedenken gegen die Urteilsfeststellungen zu erwecken, weil nach der Aktenlage auch der Angeklagte zu ihrem Bekanntenkreis zählte (S 215) und er es war, der zwecks Abholung des Koffers den Kontakt zu ihr suchte, und zugegebenermaßen (S 171 f) dann auch selbst die Abholung des Suchtgiftkoffers durch sie überwachte.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) geht von der ausdrücklich vom Schöffengericht für widerlegt erachteten Verantwortung des Angeklagten aus, daß er über den Inhalt des Koffers nicht informiert gewesen sei und meint, daß ein bloßes (Mit)Veranlassen einer Kofferübersendung von Holland nach Österreich nichts über die subjektive Tatseite des ihm angelasteten Suchtgiftverbrechens aussage. Demgegenüber hätte die Rechtsrüge ihren Ausführungen die in ihrer Gesamtheit anderslautenden Urteilsfeststellungen zugrunde legen müssen, wonach der Angeklagte - für den auch der Koffer in Wien bestimmt war - die Übersendung von Haschisch aus den Niederlanden per Koffer (mit-)veranlaßt und hernach Y***** beauftragt hat, diesen Koffer mit Haschisch vom inländischen Bestimmungsbahnhof abzuholen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher, soweit sie eine unrichtige Gesetzesanwendung behauptet (Z 9 lit. a) nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Sie war daher in diesem Umfang nach § 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO, im übrigen aber als unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Daher hat gemäß § 285 i StPO das Oberlandesgericht Wien über die gleichzeitig erhobene Berufung und die damit verbundene Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß (§ 494 a StPO) zu entscheiden.