OGH 3Ob33/92 (3Ob34/92, 3Ob35/92, 3Ob36/92, 3Ob37/92)

3Ob33/92 (3Ob34/92, 3Ob35/92, 3Ob36/92, 3Ob37/92)Tribunale superiore27 mag 1992

Testo completo

OGH 3Ob33/92 (3Ob34/92, 3Ob35/92, 3Ob36/92, 3Ob37/92)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger, Dr. Angst, Dr. Graf und Dr. Schalich als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei REPUBLIK ÖSTERREICH, ***** wider die verpflichtete Partei Gustav W***** Gesellschaft mbH, ***** wegen S 1,500.000,-- (E 4014/91 des Bezirksgerichtes Grieskirchen),

S 3,000.000,-- (E 4015/91) S 2,000.000,-- (E 4016/91),

S 7,300.000,-- (E 4018/91) und S 3,300.000,-- (E 4020/91), infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 27. November 1991, GZ. R 936-940/91-12, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 19.Juli 1991, GZ E 4014/91-3, und jeweils vom 28.August 1991, GZ E 4015/91-4, E 4016/91-2, E 4018/91-2, und E 4020/91-2, teilweise abgeändert wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei aufgrund von fünf mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung versehenen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 24.Juni und 1. Juli 1991 antragsgemäß im jeweiligen Rang vorgemerkter Pfandrechte die Zwangsversteigerung mehrerer der verpflichteten Partei angehöriger Liegenschaften. Mit dem angefochtenen Beschluß ändert das Gericht zweiter Instanz in teilweiser Stattgebung von Rekursen der verpflichteten Partei die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Zwangsversteigerung im laufenden Rang bewilligte, weil dies im Vergleich zum Exekutionsantrag der betreibenden Partei ein minus und kein aliud darstelle. Da zu dieser Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege, sei der ordentliche Revisionsrekurs zulässig.

Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist unzulässig. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß die Bewilligung einer Pfandrechtseinverleibung (SZ 44/61) oder einer Vormerkung (ÖBA 1992, 164) im laufenden Rang gegenüber dem Begehren auf Eintragung in einem beantragten besseren Rang (etwa einer Rangordnung oder einer Vormerkung) ein die Bewilligung nicht hinderndes minus und nicht ein der Bewilligung entgegenstehendes aliud darstellt. Dadurch daß das Rekursgericht Zwangsversteigerung, die im besseren Rang der Vormerkung der entsprechenden Pfandrechte begehrt im laufenden Rang bewilligte, hat es die Rechtsfrage, ob dadurch ein minus oder ein aliud bewilligt wurde, im Sinne der genannten Rechtsprechung gelöst.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.