OGH 6Ob548/92

6Ob548/92Tribunale superiore27 mag 1992

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OGH 6Ob548/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.1992

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Markus S*****, vertreten durch Dr. Hans Rieger, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wider die beklagte Partei Verein "K*****" mit dem Sitz in *****, vertreten durch Dr. Josef Raffl, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wegen Räumung einer Sportanlage und Unterlassung ihrer weiteren Benützung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 10. Januar 1992, AZ R 248/91 (ON 20), womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Bad Ischl vom 26. Dezember 1990, GZ 3 C 66/90-11, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten seiner Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

Der Vater des Klägers hatte als Gastwirt und Liegenschaftseigentümer sowie begeisterter Anhänger und Ausübender einer bestimmten Sportart dem beklagten Verein, als dessen Proponent er bei der (Wieder)Errichtung des Vereins im Jahre 1954 aufgetreten war und dessen Obmann er bis 1976 gewesen war, wie es in der Zwischenkriegszeit schon der Großvater des Klägers ab 1927 gehalten hatte, einen Teil seines Grundes für die zur speziellen Sportartausübung benötigte Anlage (Spielfläche, Geräte- und Aufenthaltshütte sowie Parkfläche) ohne ausdrückliche Abrede zur Nutzung überlassen. Der Verein leistete hiefür kein Entgelt. Er ersetzte dem Grundeigentümer lediglich anteilige Gebühren, wie die des Wasserverbrauches. Das erfolgte in den Jahren 1986 bis 1989 derart, daß der Mitgliedsbeitrag des Klägers von jährlich 150 S gegen den Wasserverbrauchsersatz aufgerechnet wurde.

Die zur Sportausübung selbst gewidmete Fläche hat ein ungefähres Ausmaß von 70 m x 4 m. Sie war bereits vom Großvater des Klägers 1926 oder 1927 noch vor der ersten Vereinsgründung angelegt und von Wirtshausgästen sowie einer Spielergemeinschaft benützt worden.

Nach dem zweiten Weltkrieg wurde die neben der Sportfläche aufgestellte Holzhütte zur Aufbewahrung von Sportgeräten mehrmals umgebaut und derart vergrößert, daß sie nunmehr auf einer Grundfläche von rund 40 m2 auch einen Aufenthaltsraum umfaßt, in dem unter anderem ein Getränkeausschank betrieben wurde.

Im Jahr 1973 erwarb der Vater des Klägers ein Grundstück, auf dem er aus Eigenmitteln eine Zufahrt zur Sportanlage errichten ließ und das er sofort in das Eigentum des Klägers übertrug. Seither benützen die Vereinsmitglieder im Zusammenhang mit der Sportanlage auch den Parkplatz.

Der Vater des Klägers unterstützte den Verein tatkräftig, organisierte Instandsetzungsarbeiten und stellte dabei außer seiner Arbeitskraft auch erforderliche Materialien bei. Andererseits beteiligten sich auch Vereinsmitglieder an den erforderlichen Arbeiten und aus Vereinsmitteln wurde für die Anschaffung von Materialien und Werkleistungen zur Instandhaltung und zum Ausbau der Sportanlage samt Hütte Zahlungen geleistet. Weder der Gesamtaufwand dieser Arbeiten noch das Verhältnis, in welchen der Aufwand vom Grundeigentümer einerseits und vom Verein andererseits getragen wurde, sind feststellbar. Sportfläche und Hütte befinden sich seit rund 15 Jahren in einem unveränderten Zustand.

Bei beabsichtigten Veränderungen der Sportfläche und der Hütte ersuchte der Verein jeweils den Vater des Klägers und später diesen selbst um Erlaubnis und beachtete auch eine Zustimmungsverweigerung, beispielsweise die zu einer vorgeschlagenen Asphaltierung der Sportfläche.

Der Vater des Klägers stellte im Jahr 1974 den Gastwirtschaftsbetrieb ein. An der Benützung der Sportanlage durch den Verein änderte sich dadurch nichts. Bis 1976 bekleidete der Vater des Klägers die Funktion des Vereinsobmannes, nachher war er Ehrenobmann.

Das Vereinsmitgleid, das von 1977 bis 1987 Obmann war, sprach in dieser Eigenschaft den Vater des Klägers mehrmals auf die Dauer der Benützung der Anlage durch den Verein an. Der Vater des Klägers äußerte daraufhin immer, ihm gehöre die Anlage, er werde den Verein nicht verjagen, was nach seinem Tod sein werde, müsse der Verein mit dem Kläger besprechen. Der Vater des Klägers erklärte aber niemals, daß der Verein auf die Dauer seines Bestehens die Sportanlage betreiben dürfte.

1982 übernahm der Kläger von seinem Vater das Liegenschaftseigentum. Auch der Kläger war Vereinsmitglied. Auf die Frage des damaligen Obmannes, ob der Verein die Anlage weiterbenützen dürfe, erklärte der Kläger, es könne so weitergehen wie bisher.

Solange der Vater des Klägers lebte, bestand für die Vereinsmitglieder kein Grund, eine mögliche Beendigung der Anlagennutzung durch den Verein in Erwägung zu ziehen, da der Vater des Klägers die Anlage als sein Lebenswerk betrachtete und selbst ein leidenschaftlicher Sportausübender war.

Im Sommer 1986 fragte der damalige Vereinsobmann den Kläger gesprächsweise, ob der Verein die Anlage in der bevorstehenden Saison wieder benützen dürfe, und der Kläger sagte zu.

Auch nach dem im Jahr 1986 erfolgten Ableben seines Vaters äußerte der Kläger gegenüber Vereinsmitgliedern, daß alles so wie bisher bliebe.

Als im November 1989 bei der Jahreshauptversammlung unter anderem mit der Stimme des Klägers eine Änderung der Statuten über die Liquidierung des Vereinsvermögens im Falle der Vereinsauflösung beschlossen worden war, änderte sich das bis dahin mehr oder weniger gute Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Verein. Im Zuge des Rechtsstreites erklärte der Kläger seinen Austritt aus dem beklagten Verein.

Nachdem der Kläger Ende März 1990 dem Verein das angeblich bestandene Bestandverhältnis in Ansehung der Sportanlage samt Hütte zum 30. Juni 1990 gerichtlich aufgekündigt und der Verein den Mangel eines Bestandverhältnisses eingewendet hatte, stellte der Kläger außer Streit, daß zwischen den Streitteilen über die Benützung der auf seinem Grund befindlichen Sportanlage kein Bestandverhältnis bestehe und richtete an den Vereinsobmann das mit 29. Mai 1990 datierte anwaltlich verfaßte Schreiben, mit dem das als prekaristisch bezeichnete Nutzungsrecht des Vereins mit sofortiger Wirkung widerrufen, die weitere Benützung untersagt und der Verein aufgefordert wurde, die Hütte bis längstens 10. Juni 1990 dem Kläger geräumt zu übergeben.

Im Sinne dieses geänderten Standpunktes änderte der Kläger auch im Verfahren das Begehren seiner gerichtlichen Aufkündigung in ein Räumungs- und Unterlassungsbegehren. Der Verein sprach sich nicht gegen diese Klagsänderung aus und wendete ein auf Bestanddauer des Vereines eingeräumtes Nutzungsrecht ein. Im Anschluß an dieses Einwendungsvorbringen erhob der Beklagte die Einrede der statutenmäßig begründeten Zuständigkeit des Vereinsschiedsgerichtes.

Das Prozeßgericht erster Instanz erachtete - ohne ausdrückliche spruchmäßige Erledigung - die vom beklagten Verein erhobene Unzuständigkeitseinrede als nicht berechtigt, weil der Gegenstand des Streites nicht im Vereinsverhältnis begründet liege.

Das Prozeßgericht erster Instanz gab mit seinem mit 26. Dezember 1990 datierten Urteil dem Begehren auf Räumung der Hütte unter Bestimmung einer 14-tägigen Leistungsfrist sowie dem Begehren auf Unterlassung der weiteren Benützung der Sportanlage ohne Ausspruch einer Leistungsfrist statt.

Das Berufungsgericht verwarf die Berufung des beklagten Vereins, soweit mit ihr Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 3 ZPO geltend gemacht worden war, bestätigte die Klagsstattgebung als solche, änderte aber die Leistungsfrist durch eine Verlängerung bis 31. März 1993 ab. Dazu sprach des Berufungsgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.

Das Prozeßgericht erster Instanz nahm eine - außerhalb der durch die Vereinsmitgliedschaft begründeten wechselseitigen Rechte und Pflichten eingegangene - unentgeltliche und ohne Festlegung einer bestimmten Nutzungsdauer erfolgte Gebrauchsüberlassung und damit ein bittleihweise eingeräumtes Nutzungsrecht des Vereins an, das den Kläger weder auf die Bestanddauer des Vereins noch sonst zeitlich gebunden hätte und von ihm wirksam widerrufen worden sei.

Das Berufungsgericht wertete das Nutzungsverhältnis als Leihe, verneinte aber nach dem Zweck der Gebrauchsüberlassung eine jederzeitige Widerruflichkeit; der mangels ausdrücklicher Festlegung eines Endzeitpunktes der Benutzungsdauer maßgebliche Zwecke der Gebrauchsüberlassung spräche grundsätzlich für eine Gebrauchsdauer bis zur Einstellung der Sportausübung durch den Verein. In gebotener Vertragsergänzung müsse aber zwischen den Streitteilen als vereinbart gelten, daß bei dauerndem Interessenwiderstreit zwischen Grundeigentümer und leihweisem Benützer dem Grundeigentümer eine Vertragsaufhebungsbefugnis unter Beobachtung einer - an den Überlassungszwecken ausgerichteten - angemessenen Auflösungsfrist zustehe. Die Ermöglichung der satzungsgemäßen Sportausübung auf dem dem Kläger gehörenden Grund noch durch drei weitere Spielsaisonen nach der im Sommer 1990 erfolgten Auflösungserklärung (nämlich bis zum Ende der Sportsaison 1992/93) erscheine (unabhängig davon, ob bis dahin die Beschaffung einer Ersatzfläche und die Errichtung einer neuen Sportanlage möglich sein werde) dem Überlassungszweck angemessen.

Da schon vor der Vereinsgründung und der Gebrauchsüberlassung an den beklagten Verein nicht nur eine Sportfläche, sondern auch eine Hütte des Grundeigentümers vorhanden gewesen sei, mache der vom Verein und vom Liegenschaftseigentümer gemeinsam erfolgte Ausbau der Hütte diese noch nicht zu einem Überbau, sondern belasse diesen im Eigentum des Grundeigentümers. Den Fragen des Mitnahmerechtes an einzelnen Gegenständen sowie nach einem allfälligen Aufwandersatz für Investitionen würde durch den Räumungsbefehl nicht vorgegriffen; die Fragen seien für das Räumungs- und das Unterlassungsbegehren unerheblich.

Der beklagte Verein ficht das im wesentlichen bestätigende Berufungsurteil aus den Revisionsgründen nach § 503 Z 1, 3 und 4 ZPO mit einem auf Klagsabweisung zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.

Der Kläger strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.

Der Revisionswerber führt keinen nach § 502 Abs 1 ZPO qualifizierten Anfechtungsgrund aus. Die Revision ist mangels Notwendigkeit, eine nach der zitierten Gesetzesstelle qualifizierte Rechtsfrage lösen zu müssen, unzulässig.

Das Berufungsgericht hat die Berufung insoweit beschlußmäßig verworfen, als mit ihr Nichtigkeit wegen Unzuständigkeit des Prozeßgerichtes zufolge zwingender Zuständigkeit des Vereinsschiedsgerichtes geltend gemacht worden war. Derartige Beschlüsse des Berufungsgerichtes sind unanfechtbar. Die vom Berufungsgericht verneinte Frage nach dem Vorliegen einer Nichtigkeit kann auch nicht im Rahmen einer Revision einer Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugeführt werden.

Mit der Aktenwidrigkeitsrüge wird der geltend gemachte Anfechtungsgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Berufungsgericht hat die mit der Berufung bekämpften erstrichterlichen Feststellungen übernommen, ohne bei seiner Erledigung der in der Berufung ausgeführten Aktenwidrigkeits-, Beweis- und Tatsachenfeststellungsrüge Prozeßerklärungen, Aussagen oder Urkunden in einer vom protokollierten oder sonst aktenkundigen Inhalt abweichenden Weise zugrundezulegen. Die Behandlung des Vorbringens in der gerichtlichen Aufkündigung nach der erfolgten Klagsänderung als aufrecht oder widerrufen ist eine Wertungsfrage, aber keine Frage der aktengemäßen oder aktenwidrigen Wiedergabe entscheidungswesentlicher Tatsachen in den Entscheidungsgründen.

Bei der rechtlichen Beurteilung der als vereinbart zu gelten habenden Dauer des nicht ausdrücklich vereinbarten, sondern nur schlüssig dem Verein zur Ermöglichung seiner statutengemäßen Zwecke eingeräumten Nutzungsrechtes hat das Berufungsgericht keinen in der Rechtsprechung anerkannten, zur Abgrenzung von Bittleihe, Leihe, Miete und sonstigen Nutzungsrechten aufgestellten Grundsatz und auch keinen allgemeinen Vertragsauslegungsgrundsatz zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers mißachtet. Die nach den Feststellungen wiederholte und jeweils vom Vereinsobmann unwidersprochen gelassene Erklärung des Vaters des Klägers, über das Erfordernis hinsichtlich der künftigen Nutzung sich mit dem Kläger auseinandersetzen zu müssen, schließt allerdings die Vereinbarung eines den jeweiligen Grundeigentümer auf die Dauer der Sportausübung durch den beklagten Verein bindende Gebrauchsüberlassung in der Art einer nicht verbücherten persönlichen Dienstbarkeit ebenso aus wie die Annahme einer Nutzungsüberlassung, solange sie dem Verein zur Sportausübung überhaupt nur dienlich sein könnte. Die aus dem Gebrauchsüberlassungszweck der vereinsmäßigen Sportausübung abgeleitete spielsaisonmäßige Beendigung, wie sie das Berufungsgericht angenommen hat, wird dem Einzelfall gerecht, ohne daß verallgemeinerungsfähige Leitsätze aufgestellt werden könnten.

Es gebricht daher an der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 502 Abs 1 ZPO.

Die Revision war aus dieser Erwägung zurückzuweisen.

Der Kläger hat als Rechtsmittelgegner auf diese Rechtsmittelunzulässigkeit nicht hingewiesen. Seine Revisionsbeantwortung kann daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewertet werden. Ihm steht für seine Beteiligung am Revisionsverfahren kein Kostenersatz zu.

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