OGH 8Ob564/92

8Ob564/92Tribunale superiore29 mag 1992

Testo completo

OGH 8Ob564/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****-M***** K*****, vertreten durch Dr.Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1. E***** H***** und 2. C***** K*****, wegen S 125.554 sA und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 11.Februar 1992, GZ 1 R 319/91-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 27.August 1991, GZ 3 Cg 144/91-10, bestätigt wurde, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

1. Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

2. Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Im Revisionsverfahren ist lediglich die Frage strittig, ob im konkreten Fall die Zweitbeklagte ihrer besonderen Hilfeleistungspflicht als Schilehrerin der Klägerin bei dem von dieser erlittenen Unfall ausreichend nachgekommen ist, oder ob sie ihre Mitwirkungspflicht bei der Tatbestandsaufnahme schuldhaft dadurch vernachlässigte, daß sie es unterließ, die Personaldaten der Schädiger zu erheben. Die Klägerin macht sie und den Leiter der Schischule wegen Verletzung der übernommenen Sorgfalts- und Hilfeleistungspflicht für den erlittenen Schaden verantwortlich, weil sie aufgrund dieser Unterlassung ihren Anspruch auf Schadenersatz gegen die Schädiger nicht geltend machen könne.

Auszugehen ist davon, daß die Klägerin während der Abfahrt in der von der Zweitbeklagten geleiteten Schischulgruppe dadurch zu Sturz kam, daß sie von zwei unbekannten Schifahrern niedergestoßen wurde, die in die Schischulgruppe hineinfuhren. Die Klägerin erklärte auf die Erkundigung der Schilehrerin nach ihrem Befinden, daß ihr nichts fehle und sie weiterfahren wolle. Sie stand in der Folge mit Hilfe eines Kursteilnehmers auf und begann mit der Gruppe weiterzufahren. Auch die unbekannten Schifahrer, die die Klägerin niedergestoßen hatten und nach dem Unfall etwas abseits stehen geblieben waren, setzten auf die Äußerung, ihr sei nichts passiert, die Fahrt fort. Nach einigen Metern stellte die Klägerin jedoch fest, daß sie nicht mehr weiterfahren könne. Es stellte sich in der Folge heraus, daß sie einen Schienbeinkopfbruch mit Absplitterung erlitten hatte; die unbekannten Schifahrer konnten nicht mehr eruiert werden.

Unstrittig ist, daß die Zweitbeklagte sowohl nach allgemeinen Grundsätzen (nebenvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten aus dem mit der Klägerin abgeschlossenen Ausbildungsvertrag, GesRZ 1986, 93 ua) als auch nach dem hier in concreto anzuwendenden § 12 Abs 3 des Vorarlberger Schischulgesetzes, LGBl 1984/39, zur Hilfeleistung bei einem Unfall eines ihr anvertrauten Schülers verpflichtet ist und daß dazu auch die Aufnahme der Personaldaten des Schädigers gehört, soweit dies - insbesondere wegen der Verletzung oder des jugendlichen Alters des Geschädigten - nötig erscheint und möglich und zumutbar ist (vgl Pichler-Holzer, Handbuch des Schirechts 212 mwN).

Ob ein Einschreiten des Schilehrers nötig ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die von den Vorinstanzen zutreffend verneint wurde, weil die Klägerin eine Verletzung verneinte, erklärte, weiterfahren zu wollen, und keine Indizien - sichtbare äußere Verletzungen, sichtbarer Schock, Art des Unfalls (zB Absturz) etc. - darauf hinwiesen, daß die Klägerin entgegen ihren Beteuerungen dennoch verletzt war (vgl Ersturteil ON 10 S. 12). Eine vorsorgliche Verpflichtung des Schilehrers zur Identitätsfeststellung möglicher Schädiger bei berechtigter Annahme der Nichtverletzung eines Schikursteilnehmers besteht weder nach dem hier anzuwendenden Vorarlberger Schischulgesetz noch ist eine solche aus allgemeinen Grundsätzen abzuleiten.

Die Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Den beklagten Parteien sind die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung nicht zuzusprechen, weil sie auf die Unzulässigkeit nicht hingewiesen haben.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.