Testo completo
OGH 1Nd3/93
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.01.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Stefanos D***** dzt. in der Strafvollzugsanstalt Graz-Karlau wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 9 Abs.4 AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz bestimmt.
Begründung
Begründung:
Der Antragsteller leitet unter anderem aus seiner Verurteilung "durch das Landesgericht Linz" und aus einer angeblich widerrechtlichen Beschlagnahme seitens des Landesgerichtes Linz Amtshaftungsansprüche ab, was die ausschließliche Zuständigkeit des Landesgerichtes Linz gemäß § 9 Abs.1 AHG begründen würde. Da das Oberlandesgericht Linz im gegen den Antragsteller abgeführten Strafverfahren mehrfach als Beschwerdeinstanz tätig war, ist - zur Vermeidung jedes Scheines einer nicht unbefangenen Entscheidung - ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz befindliches Landesgericht gemäß § 9 Abs.4 AHG zu bestimmen. Die Auswahl des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz ist darin begründet, daß der Antragsteller nunmehr in der Strafvollzugsanstalt Graz-Karlau aufhältig ist.