Testo completo
OGH 8Ob1508/93
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.01.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E. Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** Iges.m.b.H. Co KG, ***** vertreten durch Dr.Wilhelm Traunwieser und Dr.Herbert Hübel, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Dr.Jürgen H, wegen Rechnungslegung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 10.November 1992, GZ 3 R 214/92-27, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Begründung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die berufungsgerichtliche Auslegung, aus der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung, der Kaufpreis sei erst nach grundbücherlicher Durchführung des Kaufvertrages zur Zahlung an die klagende Partei als Verkäuferin fällig, folge, daß dieser ein zwischenzeitiger Zinsertrag keinesfalls zustehe und demgemäß ein diesbezügliches Rechnungslegungsbegehren von vorneherein verfehlt erscheine, mit den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen nicht in Widerspruch steht und auch der Rechtsprechung entspricht (vgl SZ 62/30).