OGH 12Os12/93

12Os12/93Tribunale superiore18 feb 1993

Testo completo

OGH 12Os12/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Februar 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Markel, Mag.Strieder und Dr.Mayrhofer als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Malesich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Werner R***** und Roland V***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128, 129 Z 1 und 2, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Roland V***** und über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 6.November 1992, GZ 24 Vr 1585/92-67, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Roland V***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Der am 12.Juni 1947 geborene Roland V***** wurde (ua) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128, 129 Z 1 und 2, 15 StGB schuldig erkannt. Als - im Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof allein bedeutsamer - vollendeter Diebstahl (Faktum A I 1) liegt ihm (zusammengefaßt wiedergegeben) zur Last, zwischen 3. und 5.April 1992 in Innsbruck im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter durch Einbruch in das Postzollamt und Aufbrechen von Behältnissen zum Nachteil mehrerer Verfügungsberechtigter Schmuck und Uhren im Gesamtwert von 690.166,40 S, Papiergeld und Münzen im Gesamtbetrag von 15.616 S sowie 30 Stück Patronen unerhobenen Wertes weggenommen zu haben.

Der allein gegen diesen Schuldspruch gerichteten, auf § 281 Abs 1 Z 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Die Beschwerdeeinwände, die Tatrichter hätten den Beweiswert jenes als Kassiber sichergestellten Schreibens, in dem sich der Beschwerdeführer bei dem Mitangeklagten Werner R***** (unter Hinweis auf familiär bedingte Enthaftungsbestrebungen) wegen diesen belastender Angaben entschuldigt hatte, ebenso unrichtig beurteilt wie die Modalitäten des Widerrufs des - ohne nähere Substantiierung als difform zum sicherheitsbehördlichen "Tatortbericht" bezeichneten - Geständnisses, sind nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen zu erwecken. Stützen sich doch die den angefochtenen Schuldspruch tragenden Feststellungen im Einklang mit den Denkgesetzen auf eine Reihe von Beweisergebnissen, die selbst isoliert betrachtet, umso mehr aber - im Sinn der Urteilserwägungen - im Zusammenhang den Angeklagten entscheidend belasten. Im einzelnen handelt es sich dabei um die Sicherstellung eines Teils des Diebsgutes in der Wohnung des Beschwerdeführers, dessen dazu vager und durch sicherheitsbehördliche Erhebungen nicht zu bekräftigender Erklärungsversuch, sein im wesentlichen schuldspruchkonformes und bei wiederholten Vernehmungen aufrecht erhaltenes Geständnis vor dem Untersuchungsrichter und die Widerlegung der Behauptung des Angeklagten, durch die Zusage seiner Enthaftung zur wahrheitswidrigen Selbstbezichtigung verleitet worden zu sein, durch die Zeugenaussage der mit der Beschuldigtenvernehmung im Vorverfahren befaßt gewesenen Gerichtsperson. Da sich das Erstgericht in umfassender Würdigung aller wesentlichen Verfahrensergebnisse dabei auch mit den in der Tatsachenrüge relevierten Beweisaspekten auseinandergesetzt hat, erweist sich der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund als nicht verwirklicht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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