OGH 9ObA326/92
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.02.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Manfred Dafert und AR Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** H*****, Serviererin, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwältin , wider die beklagte Partei Hgesellschaft mbH, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwälte *****, wegen Feststellung (Streitwert 50.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.September 1992, GZ 34 Ra 70/92-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9.Oktober 1991, GZ 3 Cga 34/91-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit 3.623,04 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 603,84 S Umsatzsteuer) binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
Mit dem Großteil ihrer Ausführungen bekämpft die Revisionswerberin in unzulässiger Weise die Feststellungen der Vorinstanzen unter Wiederholung der bereits vom Berufungsgericht zu Recht als unzulässig qualifizierten Neuerung, die neue Arbeitseinteilung sei eine Entlastung für die Klägerin gewesen.
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hat der Geschäftsführer der beklagten Partei, nachdem ihn die Klägerin auf ihre Schwangerschaft hingewiesen hatte, der Klägerin das Abrechnen und Bonieren der Konsumation abgenommen und sie trotz ihres Ersuchens um eine leichtere Arbeit ab 21.Jänner 1991 nur mehr zum Tragen der Speisen und Getränke eingesetzt. Als am 24. Jänner 1991 etwa 80 Gäste zu bedienen waren, erklärte die Klägerin, die als einzige von vier im Lokal beschäftigten Personen die Speisen zu den Tischen zu tragen und die Teller wegzuräumen hatte, sie könne diese schwere Arbeit nicht verrichten, und erhielt vom Geschäftsführer der beklagten Partei die Antwort, sie könne gehen. Als sie am nächsten Tag die Arbeit wieder aufnehmen wollte, wurde ihr mitgeteilt, daß sie entlassen worden sei.
Die Ansicht der Revisionswerberin, die Klägerin habe das Dienstverhältnis durch vorzeitigen Austritt aufgelöst, ist mit diesen Feststellungen nicht vereinbar. Auch das Vorliegen des in § 12 Abs 1 Z 1 MuttSchG genannten Entlassungsgrundes haben die Vorinstanzen - auch unter Bedachtnahme auf § 12 Abs 2 leg cit - zu Recht verneint.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.