OGH 15Os28/94

15Os28/94Tribunale superiore24 mar 1994

Testo completo

OGH 15Os28/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.März 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Czedik-Eysenberg als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard S***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie einer weiteren Straftat über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1.Dezember 1993, GZ 6 f Vr 11703/93-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Begründung

Gründe:

Unmittelbar nach Verkündung des am 1.Dezember 1993 gefällten Urteils meldete der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (S 453). Die Urteilsausfertigung wurde der Verteidigerin am 20.Jänner 1994 zugestellt (S 3 a). Am 17.Februar 1994 wurde die schriftlich ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten der Post zur Weiterbeförderung an das Gericht übergeben (S 497).

Die durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993 bewirkte Änderung der im § 285 Abs. 1 StPO normierten Frist für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde von vierzehn Tagen auf vier Wochen hat keinen Einfluß auf Urteile, die vor dem 1.Jänner 1994 verkündet worden sind (Art IV Abs. 6 leg.cit.). Eine rechtzeitig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde gegen das bekämpfte Urteil hätte daher bei Bedacht auf die Urteilszustellung an die Verteidigerin am 20.Jänner 1994 spätestens am 3.Februar 1994 zur Post gegeben oder bei Gericht abgegeben werden müssen.

Die erst am 17.Februar 1994 ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach verspätet und war - was gemäß § 285 a StPO iVm § 285 b Abs. 1 StPO schon Aufgabe des Vorsitzenden des Schöffengerichtes gewesen wäre - gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 1 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung fällt daher in die Kompetenz des örtlich zuständigen Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285 i StPO), zumal über den Angeklagten im Urteil nur eine Strafe und keine weitere mit Berufung bekämpfbare Unrechtsfolge ausgesprochen wurde.

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