OGH 10Ob513/94

10Ob513/94Tribunale superiore14 apr 1994

Testo completo

OGH 10Ob513/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier, Dr. Bauer, Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei prot. P***** E*****, ***** vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei O***** L*****, Gastwirt, ***** vertreten durch Dr. Martin Schober und Dr. Georg Schober, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen Vertragszuhaltung (Streitwert 84.000 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. November 1993, GZ 5 R 243/93-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 4. Mai 1993, GZ 4 Cg 111/91-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Ein Außendienstmitarbeiter der klagenden Partei stellte im Jahr 1984 den Kontakt zwischen den Streitteilen her. Bei einem der Vertragsvorgespräche erklärte der Beklagte, daß er einen Bierlieferungsvertrag auf Dauer nur dann abschließen wolle, wenn er jederzeit aus diesem Vertrag aussteigen könne. Ob sich dieses Gespräch nur auf die Lokale des Beklagten in Kärnten oder auch auf das Lokal in Wiener Neustadt bezog, steht nicht fest. Der Außendienstmitarbeiter der klagenden Partei, der am Vertragsabschluß interessiert war, hielt mit seinen Vorgesetzten Rücksprache und teilte dem Beklagten danach mit, daß dies möglich sei, jedoch würde alles "von den Herrn da oben" (gemeint den Mitarbeiter der Zentrale der klagenden Partei) in Angriff genommen werden. Danach übersandte die klagende Partei dem Beklagten ein schriftliches Lieferungs- und Leistungsübereinkommen. Nach dessen Inhalt war die Vertragsaufhebung nur unter zwei Voraussetzungen möglich: der Kunde kann den Bierlieferungsvertrag lösen, wenn sein Pachtverhältnis vor der vereinbarten Bezugsdauer aufgelöst wird und die klagende Partei kann den Vertrag auflösen, wenn beim Kunden infolge eines Exekutions-, Ausgleichs- oder Konkursverfahrens eine mehr als dreimonatige Geschäftssperre eintritt. Der Beklagte las diesen Vertrag durch und unterschrieb ihn. Ein Verlangen, daß weitere vorzeitige Aufhebungsgründe in den Vertrag aufgenommen werden, stellte er nicht. Im Jahr 1990 fand ein Stammkunde des Beklagten, daß jede dritte Bierflasche, die er beim Beklagten bestellte, geschmacklich ungenießbar war. Er bemängelte, daß das Bier nicht schäumte, malzig schmeckte und oft eine dunkle Farbe hätte. Es steht nicht fest, daß es auch von anderen Kunden Beanstandungen gab. Das an den Beklagten gelieferte Bier wurde bei der Fa A***** zwischengelagert und von dort an den Beklagten geliefert. Von den Mängeln des Bieres verständigte der Beklagte nur die Fa A*****, nicht aber den für ihn zuständigen Kundenbetreuer der klagenden Partei. Als dieser von den Beanstandungen erfuhr, ersuchte er den Beklagten, eine beanstandete Flasche sofort zu verschließen und unverzüglich zur Überprüfung durch ein Labor an ihn zu übergeben. Diesem Ersuchen kam der Beklagte nicht nach. Der Beklagte lagerte das ihm gelieferte Bier auf seinem Dachboden, der zwar dunkel, im Sommer aber heiß ist. Vor dem Verkauf brachte er das Bier vom Dachboden in die Kühlladen seiner Theke, wo es gekühlt wurde. Auch bei der Lagerung bei der Fa. A***** treten Temperaturen von 35 bis 40o Grad auf. Die sachgemäße Lagerung des Bieres hat in einem dunklen Raum bei konstanter Temperatur von 8 - 10o zu erfolgen. Bei nicht sachgemäßer Lagerung kommt es zu einer erheblichen Beschleunigung der natürlichen Alterung des Bieres, das seine Farbe von hellgelb auf braungelb ändert, den frischen Geschmack verliert und letztlich "pappig" schmeckt. Bei der klagenden Partei kam es im Zeitraum 1990/91 zu keinen umfangreichen Beanstandungen durch andere Kunden. Es steht nicht fest, ob im Betrieb des Beklagten jeweils das zeitlich früher gelieferte Bier zum Verkauf kam oder ob es auch vorkam, daß alte Kisten nach hinten geschoben und übersehen wurden oder ob nicht auch ältere Flaschen in den Kühlladen hinten länger liegengeblieben sind.

Die klagende Partei begehrt vom Beklagten die Einhaltung des am 17. Mai 1984 geschlossenen Lieferungs- und Leistungsübereinkommens betreffend die Lieferung von Bier an den Beklagten einschließlich der vom Beklagten übernommenen Verpflichtung, kein anderes Bier auszuschenken oder zu verkaufen. Dem Beklagten sei eine Rabattvorauszahlung von 84.000 S gewährt worden. Der Beklagte habe sich zur Ableistung der Rabattvorauszahlung verpflichtet, wobei er auf die Listenpreise des bezogenen Bieres jeweils 10 % Rabatt bekommen habe. Der Vertrag sollte eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren haben. Seit 1991 halte sich der Beklagte nicht mehr an den Vertrag und nehme kein Bier mehr ab.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er sei vom Vertrag zurückgetreten, weil die Qualität des gelieferten Biers nicht entsprochen habe. Im übrigen sei vereinbart worden, daß er gegen Rückzahlung der Rabattvorauszahlung, bei der es sich um eine Darlehensgewährung gehandelt habe, jederzeit aus dem Vertrag aussteigen könne. Mit Schreiben vom 12. Juli 1991 habe er um Abrechnung des Rabattvorschusses ersucht und die sofortige Beendigung des Bierbezugsvertrages erklärt, weil die Qualität des Bieres katastrophal sei. Die Auflösung des Vertrages sei auch deshalb berechtigt erfolgt, weil der Beklagte Verbindung wegen der Installation einer Faßbieranlage aufgenommen, von seiten der klagenden Partei aber keine Reaktion erfolgt sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Lieferungs- und Leistungsübereinkommen enthalte keine undeutlichen Erklärungen, die zum Nachteil der klagenden Partei auszulegen wären. Eine jederzeitige Rücktrittsmöglichkeit für den Beklagten sei nicht vereinbart worden. Der Beweis dafür, daß ihm verdorbenes oder beeinträchtigtes Bier geliefert worden sei, sei dem Beklagten nicht gelungen; es sei viel eher anzunehmen, daß in seinem Bereich Bier fallweise unsachgemäß und zu lange gelagert worden sei. Der Beklagte sei daher an den Vertrag gebunden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es erachtete die gegen die Beweiswürdigung vorgetragenen Argumente nicht für stichhältig, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte dessen rechtliche Beurteilung. Zur Einwendung betreffend die Faßbieranlage traf es ergänzende Feststellungen und gelangte zum Ergebnis, daß auch dieser Einwand des Beklagten nicht berechtigt sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung gegen einen wesentlichen Grundsatz des Verfahrensrechtes verstoßen hat.

Der Beklagte machte in seiner Berufung geltend, das Erstgericht habe sein Vorbringen, die vorzeitige Auflösung des Vertrages sei auch deshalb berechtigt erfolgt, weil die klagende Partei auf sein Verlangen nach Installation einer Faßbieranlage nicht eingegangen sei, nicht reagiert habe, unbeachtet gelassen und hiezu auch keine Feststellungen getroffen. Das Berufungsgericht hat hiezu eigene Feststellungen getroffen und sich dabei auf die Verlesung der diesbezüglichen Beweisergebnisse in der Berufungsverhandlung berufen. In Wirklichkeit hat aber nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolles übe die mündliche Berufungsverhandlung eine Beweiswiederholung, auch durch Verlesung von Beweisergebnissen des erstgerichtlichen Verfahrens, nicht stattgefunden. Daß das Berufungsgericht ohne tatsächliche Wiederholung der Beweise neue Feststellungen traf, begründet einen gravierenden Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz und damit einen Mangel des Berufungsverfahrens, der im Rahmen der diesbezüglichen Mängelrüge der Revision wahrzunehmen war.

Da das Urteil des Berufungsgerichtes schon aus diesem Grund mangelhaft ist und daher aufzuheben war, erübrigt sich ein Eingehen auf die übrigen Ausführungen der Revision.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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