OGH 13Os48/95 (13Os49/95)

13Os48/95 (13Os49/95)Tribunale superiore26 apr 1995

Testo completo

OGH 13Os48/95 (13Os49/95)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.1995
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1995:E38816

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.April 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Svatek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ludwig L* wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Graz als Schöffengericht vom 11.Jänner 1995, GZ 12 Vr 8/93309, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung hat das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10.Feber 1994 (ON 239), das auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthielt, war Ludwig L* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 letzter Fall StGB (A I 18), des Vergehens der Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB (II) und des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (III 1 und 2) schuldig erkannt und (unter anderem) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.

In teilweiser Stattgebung einer von Ludwig L* erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde wurde dieses Urteil, das im übrigen unberührt blieb, im Schuldspruch zu A I 5 (ohne Auswirkung auf die Qualifikation) sowie zu III 1 und 2, demgemäß (unter anderem) im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Nachdem bezüglich der vom Obersten Gerichtshof aufgehobenen Schuldsprüche sowie eines weiteren in der Zwischenzeit einbezogenen Faktums das Verfahren gemäß § 227 Abs 1 StPO eingestellt worden war, verhängte das Schöffengericht mit dem nunmehr angefochtenen Urteil über Ludwig L* (für die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche) nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB sowie gemäß §§ 31, 40 StGB auf die Urteile des Landesgerichtes Salzburg vom 15.Jänner 1993, 35 E Vr 1464/92 und des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 11.März 1993, AZ 12 E Vr 2528/92, eine vierjährige Freiheitsstrafe.

Gegen dieses Urteil erhebt Ludwig L* eine auf die Z 1 und 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die indes nicht berechtigt ist.

Den an sich zulässigen (Mayerhofer/Rieder, StPO3 ENr 13 zu § 281 Z 1) Vorwurf der Teilnahme eines ausgeschlossenen Richters (Z 1) stützt der Beschwerdeführer darauf, daß der Beisitzer, Richter Dr.K* in drei Verfahren als Einzelrichter eingeschritten ist, die auf Grund von (gesonderten) Privatanklagen des Beschwerdeführers wegen behaupteter ehrenrühriger Berichterstattung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren anhängig gemacht wurden. Vorweg ist die einleitende Erklärung des Nichtigkeitswerbers in seiner Beschwerde, daß er erst nach Urteilsfällung von diesen Umständen erfahren habe (S 389/V) nicht vertretbar, weil Dr.K* für den Beschwerdeführer sowohl in den (gesonderten) Privatanklageverfahren als auch in der vorliegenden Hauptverhandlung als tätiger (Berufs)Richter immer und uneingeschränkt sofort zu erkennen war. Darüber hinaus liegt in den genannten Umständen nicht der (übrigens der extensiven Interpretation nicht zugängliche; s. LSK 1975/237; NRsp 1988/269 = EvBl 1988/153) Ausschlußgrund nach § 68 Abs 2 StPO, weil deshalb Dr.K* schon früher in der vorliegenden (= derselben) Strafsache nicht tätig geworden war.

Als Verfahrensfehler (Z 4) rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrages auf Vertagung der Hauptverhandlung. Mit vorangehendem Beschluß vom 21.Dezember 1994 (ON 304 a) hatte nämlich das Oberlandesgericht Graz die pauschale Ablehnung aller Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz durch den Angeklagten für nicht gerechtfertigt erklärt; dessenungeachtet brachte der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Hauptverhandlung einen erneuten Antrag auf Ablehnung des gesamten Landesgerichtes für Strafsachen Graz wie auch des Oberlandesgerichtes Graz ein (ON 307) und beantragte gleichzeitig die Abberaumung der Hauptverhandlung. Dieser auch umfangreiche Polemiken enthaltende und insoweit einer geschäftsordnungsgemäßen Erledigung gar nicht zugängliche in der Hauptverhandlung wiederholte Antrag (ON 308) wurde mangels sachbezogenen Vorbringens betreffend Ausschließungs oder Ablehnungsgründe der konkret tätig werdenden Richter des Schöffengerichts zu Recht und mit ausreichender Begründung abgewiesen. Dazu genügt es darauf hinzuweisen, daß die Beteiligung an einer Haftprüfung für sich allein weder eine Ausgeschlossenheit noch eine Befangenheit begründet (vgl MayerhoferRieder StPO3 E 29 zu § 281 Abs 1 Z 1 StPO), des weiteren die Anregung des Vorsitzenden zu einer Vorgangsweise nach § 34 Abs 2 StPO sich schon ihrer Natur nach nicht zum Nachteil des Verfolgten auswirken kann, sodaß der darauf gestützte Vorwurf der Befangenheit von vornherein ins Leere geht. Die für den Angeklagten "bemerkenswerte" Tatsache, daß Dr.K* in diesem Verfahren als Beisitzer tätig wurde, gründet sich nicht wie die Beschwerde meint auf eine "spezielle Einladung" zur Mitwirkung an der Entscheidung, sondern schlicht auf die Geschäftsverteilung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung das örtlich zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.

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