Testo completo
OGH 6Ob1015/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.05.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr.Harald S*****, Facharzt *****, vertreten durch Dr.Michael Brunner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei ***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Gerda Kostelka-Reimer, Rechtsanwälte in Wien, wegen einstweiliger Verfügung (Unterlassung Streitwert S 150.000,-) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 7.März 1995, GZ 17 R 46/95(ON 16), womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 9.Dezember 1994, GZ 25 Cg 282/94p-12, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.
Begründung
Begründung:
Das Rekursgericht hat in Abänderung der vom Erstgericht erlassenen einstweiligen Verfügung den Antrag der gefährdeten Partei auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abgewiesen und ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, eine Bewertung des nicht in Geld bestehendes Entscheidungsgegenstandes aber unterlassen. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof läßt zwar erkennen, daß das Rekursgericht den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch aber nicht, weil er nur dann gemacht werden darf, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt.
Das Rekursgericht wird daher den Ausspruch im Sinne des § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 1 ZPO (§§ 78, 402 Abs 4 EO) nachzuholen haben.