OGH 8ObA235/95

8ObA235/95Tribunale superiore11 mag 1995

Testo completo

OGH 8ObA235/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Hübner und Dr.Klaus Hajek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Franz S*****, Büromaschinentechniker, ***** vertreten durch Dr.Thaddäus Schäfer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Ulrich F***** Büromaschinen GmbH, ***** vertreten durch Dr.Horst Brunner und Dr.Emilio Stock, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen 292.408,64 S sA und Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Revisionsstreitwert 267.422,06 S sA), infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Dezember 1994, GZ 3 Ra 60/94-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 11.Juli 1994, GZ 48 Cga 91/94m-8, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 12.960 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 2.160 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Im übrigen ist den Ausführungen des Revisionswerbers folgendes zu erwidern:

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hat die beklagte Partei den in einer mit zwei Angestellten besetzten Filiale beschäftigten Kläger am 26.April 1993 schriftlich angewiesen, sich bei Dienstbeginn und Dienstende in der Zentrale telefonisch zu melden, um die Einhaltung der Dienstzeiten und die innerbetriebliche Koordination zu gewährleisten. Ferner wurde dem Kläger die Führung eines Fahrtenbuches über die dienstliche Nutzung des ihm zur Verfügung gestellten PKW aufgetragen und die Benützung des PKW für Privatfahrten verboten. Für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtungen wurde dem Kläger die Entlassung angedroht. Wenn der Geschäftsführer der beklagten Partei die Unterlassung der telefonischen Meldung in der Früh am 30.Juli, 27. Oktober, 12.November und 6.Dezember 1993 nicht zum Anlaß einer Entlassung nahm, sondern lediglich seine Mißbilligung dieses Verhaltens zum Ausdruck brachte, hatte er damit - wie das Berufungsgericht zutreffend darlegte - jedenfalls nicht auf sein Entlassungsrecht wegen der durch den zweifachen Verstoß gegen die Dienstanweisung (durch Unterlassung der telefonischen Meldung am Abend des 7.Februar 1994 und die am selben Tag erfolgte verbotswidrige Benutzung des Dienstwagens für eine Privatfahrt) sowie durch die unbefugte Entnahme eines nicht unerheblichen Betrages von 1.521 S aus der vom Kläger geführten Handkasse für Privatzwecke begründeten Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des dritten Tatbestandes des § 27 Z 1 AngG verzichtet (siehe Kuderna Entlassungsrecht2 28 sowie 62 zum fortgesetzten Entlassungsgrund bzw pflichtwidrigen Dauerverhalten mwH), zumal gerade bei Prüfung der Vertrauenswürdigkeit auch auf das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers Bedacht zu nehmen ist (siehe Kuderna aaO, 87; vgl Schramm, Der arbeitsrechtliche Unverzüglichkeitsgrundsatz, 190).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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