OGH 8ObA297/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.05.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Hübner und Dr.Klaus Hajek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Erika U*****, vertreten durch Dr.Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei I***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Dietmar Schimmer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 123.314,52 brutto sA (Revisionsinteresse S 88.989,01 brutto sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.Mai 1994, GZ 8 Ra 114/93-28, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 18.August 1993, GZ 31 Cga 95/93-21, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.086,40 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die behaupteten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Es handelt sich um bereits vom Berufungsgericht verneinte angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, deren Vorliegen im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden kann. Unter dem weitwendig ausgeführten Berufungsgrund der angeblichen Aktenwidrigkeit bei Erledigung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht versucht die beklagte Partei in Wahrheit unzulässigerweise die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen zu bekämpfen.
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend und im Zusammenhang mit seinen Ausführungen im Aufhebungsbeschluß ON 17 auch umfassend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Zusammenfassend ist festzuhalten, daß das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, daß für die Klägerin ein wichtiger Grund zur Zurücklegung ihrer Geschäftsführerfunktion bestand, weil sie bei der Negativentwicklung des Unternehmens und der Nichtabdeckung der Verluste ihre persönliche Haftung befürchten mußte, und daß sie durch diese Zurücklegungserklärung - für die beklagte Partei deutlich erkennbar - nicht auch ihr Angestelltenverhältnis auflösen wollte, sowie daß sie nach den Umständen des Falles keinen Tatbestand gesetzt hat, der sie des Vertrauens der beklagten Partei iSd § 27 Z 1 AngG unwürdig gemacht hätte.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.