AUSL EKMR Bsw23672/94

Bsw23672/94Altro tribunale17 mag 1995

Testo completo

AUSL EKMR Bsw23672/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.05.1995

Kopf

Europäische Kommission für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Dragan Dumancic gegen Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 17.5.1995, Bsw. 23672/94.

Spruch

Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK - Anhaltung nach Enthaftungsbeschluß.

Unzulässigkeit der Beschwerde (mehrheitlich).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. war Untersuchungshäftling in der Strafvollzugsanstalt Hirtenberg. Am 5.12.1991 um 10.45 Uhr wurde er im Landesgericht Wien freigesprochen und seine Enthaftung angeordnet. Bis 12.15 Uhr wurde er dort festgehalten, bis ein Sammeltransport mit zwei weiteren Häftlingen nach Hirtenberg abgehen konnte. Zur Durchführung des Enthaftungsverfahrens blieb er dort bis 14.10 Uhr in Haft. Anschließend wurde er zur Bezahlung von Verwaltungsstrafen bis 14.45 Uhr festgehalten. Gegen die nach dem gerichtlichen Enthaftungsbeschluss erfolgte Anhaltung beschwerte er sich beim UVS Wien und beim VwGH (vgl. NL 94/1/21), die aussprachen, dass die Anhaltung nach 14.10 Uhr rechtswidrig gewesen sei, aber die davor liegende Haft der Durchführung des gerichtlichen Enthaftungsbeschlusses gedient habe.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet, durch die nach dem Enthaftungsbeschluss erfolgte Anhaltung in seinem Recht auf Schutz vor gesetzwidrigem Freiheitsentzug iSv. Art. 5 (1) (c) EMRK verletzt worden zu sein.

Die Kms. erinnert daran, dass die Frage der Gesetzmäßigkeit eines Freiheitsentzuges grundsätzlich nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen ist. Zusätzlich muss aber jeder Freiheitsentzug mit dem Zweck des Art. 5 EMRK, nämlich dem Schutz vor willkürlicher Verhaftung, übereinstimmen (vgl. Urteil Wassink/NL, A/185-A § 24). Der GH hat bereits entschieden, daß bei der Ausführung gerichtlicher Enthaftungsbeschlüsse eine gewisse Verzögerung verständlich sei (vgl. Urteil Quinn/F, A/311 § 42 = NL 95/2/13).

Hier ist nunmehr der Haftzeitraum von 10.45-14.10 Uhr relevant. In Übereinstimmung mit den österr. Behörden sieht die Kms. diesen Zeitraum als notwendig an, um den Sammeltransport zu der ein bis zwei Autostunden entfernten Strafvollzugsanstalt Hirtenberg zu organisieren und die ohne Verzögerung erfolgten Enthaftungsformalitäten abzuwickeln. Es gibt keinerlei Anzeichen für willkürliches Behördenverhalten. Wegen offensichtlicher Unbegründetheit iSv. Art. 27 (2) EMRK erklärt die Kms. die Beschwerde für unzulässig (mehrheitlich).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung der EKMR vom 17.5.1995, Bsw. 23672/94, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1995,152) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/95_4/Dumancic v A_ZE.pdf

Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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