OGH 14Os69/95

14Os69/95Tribunale superiore23 mag 1995

Testo completo

OGH 14Os69/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Mai 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Stöckelle als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann G***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Jänner 1995, GZ 1 b Vr 10.037/94-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann G***** des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 9.September 1994 in Wien einen Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes zu begehen versucht, indem er mit Gewalt gegen die Person der Edith B***** dieser eine fremde bewegliche Sache, nämlich Wurstwaren im Wert von 17,90 S, mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, dadurch wegzunehmen trachtete, daß er ihr Stöße in den Rücken versetzte und das Plastiksäckchen mit den Wurstwaren entriß, wonach er jedoch sofort gestellt wurde (US 3).

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grunde der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO; den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.

Der Beschwerdeführer verfehlt indes die gesetzmäßige Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, denn mit dem Einwand eines Feststellungsmangels zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten übergeht er, daß sich das Schöffengericht mit den diesbezüglichen Verfahrensergebnissen (insb auch dem polizeiamtsärztlichen Gutachten S 19) ausführlich auseinandergesetzt und den behaupteten Schuldausschließungsgrund ausdrücklich verneint hat (US 4).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers ist in § 390 a StPO begründet.

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