OGH 7Ob1586/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 31.05.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Theresa K*****, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Dkfm.Dr.Dieter K*****, vertreten durch Dr.Erich Unterer und Dr.Rainer Handl, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22.März 1995, GZ 45 R 110/95-337, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs des Vaters Dkfm.Dr.Dieter K***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung
Begründung:
1. Ob ein fiktiv zu erzielender Zinsenertrag aus dem Erlös einer Vermögensverwertung in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist, kann hier dahingestellt bleiben.
Es steht nämlich fest, daß der Vater Anfang 1992 dadurch, daß seine Mutter als Fruchtgenußberechtigte mit umfangreichen Wertpapierverkäufen und der Verwendung des Erlöses zugunsten des Vaters einverstanden war, einen Vermögenszuwachs von mindestens S 6 Mio (die ebenfalls aus dem Erlös finanzierte Sanierung des vom Vater erworbenen Zweifamilienhauses ist noch nicht eingerechnet) für sich verbuchen konnte. Die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages ab 1.3.1992 entspricht daher dem in § 140 ABGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz, daß das unterhaltsberechtigte Kind an den dadurch beträchtlich verbesserten Lebensverhältnissen des unterhaltspflichtigen Elternteiles angemessen teilhaben soll.
Der Vater verfügt zudem über weiteres umfangreiches Vermögen, auch wenn dieses teilweise mit einem Fruchtgenußrecht zugunsten seiner hochbetagten Mutter belastet und damit einer Verwertbarkeit entzogen ist.
Er hat teils als selbständig Erwerbstätiger, teils als Aufsichtsratsmitglied einer großen Aktiengesellschaft und teils als Verwalter seiner Firmenanteile eine gehobene berufliche Position inne. Neben seinen Einkünften verfügt er auch noch über Zuwendungen seiner Mutter in unbekannter Höhe. Unter diesen Umständen kann darin, daß die Untergerichte nicht nur von jener Unterhaltsbemessungsgrundlage, die sich aus den in diesem Verfahren offengelegten laufenden Einnahmen des Vaters ergibt, ausgegangen sind, keine Fehlbeurteilung erblickt werden.
Welche konkrete Unterhaltshöhe bei sehr vermögenden Unterhaltspflichtigen angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage dar. Die sogenannte "Luxusgrenze" wurde nicht überschritten (vgl die von Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung, RZ 17, dargestellte Rechtsprechung).
2. Es ist zwar richtig, daß die Mutter mit dem Betrag von S 1,809.373 ihre Netto - Einnahmen gemäß ihrer USt-Erklärung für 1991 und nicht, wie das Erstgericht feststellte, ihr Nettoeinkommen gemeint hat. Aber auch aus diesen Netto-Einnahmen, die vom Gericht 2. Instanz als richtig angegeben angesehen wurden, ergibt sich, daß die Ansicht der Untergerichte, die Mutter lebe ebenfalls in guten Verhältnissen, durchaus richtig ist. Die vom Rekurswerber zitierte Rechtsprechung, daß ein Mißverhältnis zwischen den Unterhaltsbeiträgen für das Kind und den Lebensverhältnissen der Mutter, bei der es aufwächst, vermieden werden soll, kann daher hier nicht zum Tragen kommen.