OGH 15Os62/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.06.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Stöckelle als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef F***** wegen des Vergehens nach § 114 Abs 1 und Abs 2 ASVG über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7.März 1995, GZ 12 a E Vr 2389/95-93, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr.Fabrizy, und der Verteidigerin Dr.Richter, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7.März 1995, GZ 12 a E Vr 2389/95-93, verletzt in seinem Strafausspruch das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 31 und 40 StGB.
Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im Strafausspruch aufgehoben, und es wird in diesem Umfang gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:
Gemäß §§ 31, 40 StGB wird unter Bedachtnahme auf das Urteil es Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.Juni 1991, GZ 12 f Vr 10.338/89-95, rechtskräftig seit 30.Oktober 1991, von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen.
Die Aussprüche über den Kostenersatz und über die Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg werden aus dem Ersturteil übernommen.
Begründung
Gründe:
Mit dem gemäß § 458 Abs 3 StPO in gekürzter Form ausgefertigten Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7.März 1995, GZ 12 a E Vr 2389/95-93, wurde Josef F***** des in der Zeit von März bis August 1990 begangenen Vergehens nach § 114 Abs 1 und Abs 2 ASVG - in Ansehung von 4.908,57 S an Dienstnehmerbeiträgen - schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen verurteilt. Von weiteren Anklagevorwürfen wurde er gemäß § 259 Z 3 StPO unangefochten freigesprochen.
Im Entscheidungszeitpunkt war aktenkundig (ON 78 Bd II), daß Josef F***** mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.Juni 1991, GZ 12 f Vr 10.338/89-95, rechtskräftig seit 30.Oktober 1991, wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 3 StGB, des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB, des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und 15 StGB, des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach §§ 215 und 15 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren verurteilt worden war.
Nach der Zeit der Begehung des mit Urteil vom 7.März 1995 abgeurteilten Vergehens nach § 114 Abs 1 und Abs 2 ASVG hätte die davon umfaßte Tat schon im schöffengerichtlichen Urteil vom 20.Juni 1991 abgeurteilt werden können, sodaß der Einzelrichter anläßlich seiner Urteilsfällung am 7.März 1995 bei der Strafbemessung auf dieses Urteil gemäß §§ 31 und 40 StGB hätte Bedacht nehmen müssen.
Durch das Unterbleiben dieser Bedachtnahme wurde - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 31 und 40 StGB verletzt.
Da die bezeichnete Gesetzesverletzung dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, war an sie gemäß § 292 letzter Satz StPO konkrete Wirkung zu knüpfen und nach Aufhebung des Strafausspruches insoweit in der Sache selbst zu erkennen. Bei gemeinsamer Führung beider Strafsachen und gemeinsamer Aburteilung wäre über Josef F***** keine strengere Strafe als die im früheren Urteil ausgesprochene zu verhängen gewesen, zumal das Vergehen nach § 114 Abs 1 und 2 ASVG nur einen verhältnismäßig geringen Betrag betrifft. Demnach war gemäß § 40 StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe abzusehen.