Testo completo
OGH 6Ob1558/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.06.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Helmut P*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der W***** GmbH, ***** wider die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1101 Wien, vertreten durch Dr.Amhof und Dr.Damian Partnerschaft, wegen S 192.318,88 infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 30. Jänner 1995, AZ 3 R 195/94 (ON 11), den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes und der Revisionswerberin ist die Frage der Herbeiführung einer an sich nach §§ 19, 20 KO zulässigen Aufrechnung hier nicht maßgeblich, weil die beklagte Partei die Aufrechnungslage nicht herbeigeführt hat und ein Konditionsanspruch gar nicht bestand (§ 1434 ABGB). Die beklagte Partei hat jedoch zu einem Zeitpunkt Zahlung erhalten, als die Forderung zwar schon entstanden, aber noch nicht fällig war. Jede Leistung vor Fälligkeit bewirkt den Anfechtungstatbestand des § 30 Abs 1 Z 1 KO, auch wenn die Fälligkeit noch vor Konkurseröffnung eingetreten wäre, weil der Gläubiger Befriedigung erlangt hat, die er "nicht in der Zeit" zu beanspruchen hatte.