OGH 7Ob535/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.07.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard K*****, vertreten durch Dr.Klaus Reisch und Dr.Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei S***** AG, ***** vertreten durch Dr.Ingrid Gaßner, Rechtsanwältin in Bludenz, wegen S 750.663,02 sA, infolge Rekurses der klagenden Partei und der Firma Gerhard K***** Gesellschaft mbH, ***** ebenfalls vertreten durch Dr.Klaus Reisch und Dr.Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 19.Jänner 1995, GZ 1 R 348/94-64, womit die Berufung der klagenden Partei "Firma Gerhard K***** Gesellschaft mbH, *****", gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 23. September 1994, GZ 4 Cg 1033/92v-59, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs der klagenden Partei wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Berufungsgericht aufgetragen, unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund über die Berufung der klagenden Partei zu entscheiden.
Die Rekurskosten bilden weitere Verfahrenskosten.
Der Rekurs der Firma Gerhard K***** Gesellschaft mbH wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage von der Beklagten einen Restwerklohn von S 750.663,02 sA für geleistete Tischlerarbeiten.
Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung und wendete unter anderem eine die Klagsforderung übersteigende Gegenforderung aufgrund einer Vertragsstrafe zufolge Terminsüberschreitung ein.
Das Erstgericht stellte mit Urteil vom 23.9.1994 (ON 59) das Zurechtbestehen der Klagsforderung mit S 745.663,02 und das Zurechtbestehen der Gegenforderung der beklagten Partei bis zur Höhe der Klagsforderung fest und wies das Klagebegehren ab. In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung wird im Rubrum als klagende Partei die "Firma Gerhard K***** Gesellschaft mbH ***** bezeichnet; die Berufung wurde jedoch mit "Gerhard K*****" ohne einen Firmenzusatz unterfertigt. In diesem Rechtsmittel fehlt ein Hinweis, daß die Klagsforderung auf eine Gesellschaft mbH mit dem Namen des Klägers übergegangen sein soll, vielmehr ist in der Berufung stets vom "Kläger" die Rede. Während die beklagte Partei in ihrer Berufungsbeantwortung die geänderte Klägerbezeichnung überging, stellte sie in der Folge unter Hinweis auf diese Diskrepanz den Antrag auf Abweisung, in eventu auf Zurückweisung der Berufung (ON 63).
Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Berufung der klagenden Partei "Firma Gerhard K***** Gesellschaft mbH, " zurückgewiesen und die Kosten des Berufungsverfahrens gegenseitig aufgehoben. Es erklärte den Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß als jedenfalls zulässig, im übrigen als jedenfalls unzulässig. Es stellte im Rahmen einer amtswegigen Überprüfung aus dem Firmenbuch des Erstgerichtes fest, daß zu FN ***** die am 19.12.1992 gegründete Firma Gerhard K GmbH eingetragen ist. Mit demselben Datum wurde die nicht protokollierte Einzelfirma Gerhard K***** Tischlerei, Möbelhaus gemäß § 19 des Umgründungssteuergesetzes in diese Gesellschaft eingebracht. Rechtlich folgerte das Berufungsgericht, daß eine privatrechtliche Einzel- und nicht Gesamtrechtsnachfolge vorliege, wenn ein Betrieb eines Einzelunternehmers oder sogar einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen seien, als Sacheinlage in eine inländische Kapitalgesellschaft eingebracht werde, dies auch im Rahmen von gesetzlichen Bestimmungen, die der Strukturverbesserung oder steuerlichen Umstellung dienten. Damit bestehe rechtlich die Person des bisherigen Klägers Gerhard K***** weiter. Der Eintritt einer Gerhard K***** GesmbH in das Verfahren stelle keine Berichtigung der Parteibezeichnung im Sinne des § 235 Abs.5 ZPO, sondern den versuchten Eintritt einer neuen Partei dar, der jedoch mangels ausdrücklicher Zustimmung der beklagten Partei unzulässig sei. Ein Forderungsübergang werde in der Berufung nicht behauptet, die Anführung der GesmbH in der Berufungsbeantwortung sei nur auf ein offenbares Versehen der beklagten Partei zurückzuführen. Die Berufung sei daher von einer am Verfahren nicht beteiligten Partei erhoben worden.
In der Folge hat das Berufungsgericht den Antrag der klagenden Partei auf Berichtigung der Parteibezeichnung in ihrer Berufung von "Gerhard K***** Gesellschaft mbH" auf "Gerhard K*****" zurückgewiesen und erklärt, daß gegen diesen Beschluß gemäß § 519 ZPO kein weiteres Rechtsmittel zulässig sei (ON 66). Es begründete diese Entscheidung damit, daß über die Berufung vor Einlangen des Berichtigungsantrages entschieden worden sei und das Berufungsgericht an seine zurückweisende Entscheidung gebunden sei.
Der gegen den erstgenannten Beschluß erhobene Rekurs des Klägers Gerhard K***** ist berechtigt, der von der "Firma Gerhard K***** Gesellschaft mbH, ***** ebenfalls erhobene Rekurs ist zurückzuweisen.
Ob die geschilderte Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zutrifft, hängt davon ab, ob die Klagsforderung in die Gerhard K***** GesmbH eingebracht worden ist. Da sie bislang von Gerhard K***** persönlich betrieben worden ist und die beklagte Partei ihre Einwendungen nicht auf einen derartigen Forderungsübergang stützte und im Verfahren derartiges nicht hervorkam, muß in gegenwärtigen Verfahrensstadium dazu noch nicht Stellung genommen werden. Es ist daher davon auszugehen, daß der die Klage erhebende und das Verfahren betreibende Gerhard K***** noch aktiv zur Betreibung der Klagsforderung berechtigt ist.
Da die Berufung von Gerhard K***** ohne einen Firmenzusatz unterfertigt worden ist, hätte das Berufungsgericht vor Zurückweisung der Berufung den offenkundigen Widerspruch zur im Rubrum verwendeten Parteibezeichnung gemäß § 84 Abs.1 und § 85 ZPO zum Anlaß eines von Amts wegen einzuleitenden Verbesserungsverfahrens nehmen müssen. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichtes begründet die erwähnte Diskrepanz nur eine mangelhafte Parteibezeichnung, die verbesserungsfähig ist (vgl. Gitschthaler in Rechberger ZPO § 85 Rz 5), weil deutlich zu erkennen ist, daß die Berufung von Gerhard K***** persönlich erhoben wird. Diesen Mangel hat die klagende Partei mit ihrem Berichtigungsantrag ON 65 behoben, sodaß es nunmehr keines weiteren Verbesserungsverfahrens bedarf und über die Berufung daher materiell zu entscheiden sein wird. Dem das Berichtigungsbegehren der klagenden Partei zurückweisenden Beschluß des Berufungsgerichtes vom 25.1.1995 (ON 66), der nur mit der Bindung des Berufungsgerichtes an seine eigene in der Berufungszurückweisung vertretene Rechtsansicht begründet wurde, kommt im vorliegenden Rekursverfahren keine Bedeutung zu; dieser Beschluß ist daher gegenstandslos.
Da die "Gerhard K***** GesmbH" nur vorsichtshalber als Rekurswerberin angeführt wird (vgl AS 412 unten), d.h. nur für den Fall der Abweisung des Rekurses des Klägers auftrat, kommt ihrer neuerlichen Anführung in der gegenständlichen Rechtsmittelschrift keine Bedeutung zu. Der Verdeutlichung wegen war aber das in ihrem Namen erhobene Rechtsmittel zurückzuweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.