OGH 13Os87/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.07.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Juli 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Wlattnig als Schriftführer, in der Strafsache gegen Maximilian P***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Maximilian P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 18.Jänner 1995, GZ 12 b Vr 12583/91-73, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen (auch rechtskräftige Schuldsprüche gegen einen anderen Angeklagten und einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch auch gegen den Beschwerdeführer enthaltenden) Urteil wurde Maximilian P***** der Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB (B/I.) und des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (B/II.) sowie der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2, 161 StGB (A/I. und II.), nach § 114 Abs 1 und 2 ASVG (A/III.), der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (B/III.), der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (B/IV.) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (B/V.) schuldig erkannt.
Die auf § 281 Abs 1 Z 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich ausschließlich gegen den Schuldspruch zu B/V. wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung, mit dem ihm angelastet wird, am 21.Oktober 1994 Magdalena L***** durch die Äußerung, er werde sie umbringen, zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Die Tatsachenrüge versagt jedoch. Sie beruft sich auf die Angaben der Bedrohten vor der Polizei (S 99/III) und geht davon aus, daß der Angeklagte die Zeugin, welche ihn bei der Tat nicht in die Wohnung ließ sondern die Polizei rief, nur in "milieubedingter" Wortwahl beschimpft nicht aber bedroht habe.
Damit vermag die Beschwerde aber keine aus den Akten hervorkommenden Bedenken gegen die Feststellung entscheidungswesentlicher Tatsachen durch das Schöffengericht zu wecken. Denn die Angaben der Bedrohten vor der Polizei stehen keineswegs im Widerspruch zu ihrer Zeugenaussage in der Hauptverhandlung (S 179 ff, insbes S 181/III). Sie stimmen vielmehr im wesentlichen mit diesen überein und bilden damit eine taugliche Grundlage für die vom Erstgericht entgegen der leugnenden Verantwortung des Angeklagten getroffenen Feststellungen über die Tragweite der Äußerung und der damit verbundenen Absicht des Angeklagten.
Soweit sich die Beschwerde unter Bestreitung der objektiven Eignung der Drohung, der Bedrohten gegründete Besorgnisse einzuflößen, inhaltlich als Rechtsrüge (Z 9 lit a) darstellt, geht sie jedoch nicht von den im Urteil getroffenen Feststellungen aus (US 21) und erweist sich somit als nicht den Verfahrensvorschriften entsprechend ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils hingegen als nicht der Prozeßordnung entsprechend dargestellt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm 285 a Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§ 285 i StPO).