Testo completo
OGH 2Ob1508/96
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.02.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Reinhard K*****, vertreten durch Dr.Wolfram Themmer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Silvia K*****, vertreten durch Dr.Reinhard Schuster, Rechtsanwalt in Hainburg, wegen S 70.000 sA und Herausgabe, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgericht vom 28.Dezember 1995, GZ 44 R 2138/95-32, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Die vom Kläger als erheblich bezeichneten Fragen des gemeinsamen Irrtums und der Irrtumsanfechtung von Scheidungsvergleichen stellen sich nicht, weil es schon an einem Irrtum beim Vergleichsabschluß fehlt. Aus den erstgerichtlichen Feststellungen ergibt sich nämlich entgegen der Darstellung des Klägers nicht, daß beide Teile bei Vergleichsabschluß davon ausgingen, von der Hausverwaltung würde ein namhafter Betrag in angemessener (absehbarer) Frist bezahlt. Vielmehr wurde festgestellt, daß die beiden unvertretenen Parteien mit einem vom Rechtsanwalt des Klägers vorbereiteten Vergleichsentwurf, dessen Punkt 4 eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten von S 70.000 vorsah, bei Gericht erschienen, daß die Beklagte nicht wußte, woher sie das Geld nehmen sollte, solange sie keines von der Hausverwaltung für Investitionen erhalte, daß der Verhandlungsrichter die Parteien darauf aufmerksam machte, eine Abgeltung von Investitionen werde üblicherweise nicht sofort fällig, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, daß in der Folge aufgrund der genauen Erörterung und Rechtsbelehrung durch den Verhandlungsrichter beide Parteien davon ausgingen, ein im Hinblick auf ihre gemeinsamen Investitionen in der Hausbesorgerwohnung der Beklagten von der Hausverwaltung zu erwartender Betrag könnte weit unter S 70.000 liegen, und wußten, daß ein solcher Betrag nicht sofort fällig wäre, sondern allenfalls zu einem ungewissen Zeitpunkt fällig würde, daß letztlich bei der Formulierung von Punkt 4 des Scheidungsvergleiches bewußt kein Termin gewählt wurde, und daß der Inhalt des Scheidungsvergleiches bei Vergleichsunterfertigung beiden Ehegatten klar war.
Der vom Kläger nunmehr behauptete Irrtum hat daher allenfalls vor der Vergleichstagsatzung bestanden, wurde aber jedenfalls vor Vergleichsabschluß vom Verhandlungsrichter beseitigt. Es ist daher nicht auf einen (gemeinsamen) Irrtum zurückzuführen, daß im Vergleichspunkt 4 kein bestimmter Betrag und kein bestimmter Fälligkeitszeitpunkt aufscheint.