Testo completo
OGH 12Ns2/96
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.02.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Februar 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erik F***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 StGB und eine andere strafbare Handlung, AZ 24 E Vr 2355/95 des Landesgerichtes Linz, über die Ablehnung sämtlicher Richter des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz durch den Privatankläger Ludwig R***** nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Linz ist nicht gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über die Ablehnung weiterer im Sprengel dieses Gerichtshofes zweiter Instanz tätiger Richter werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Begründung
Gründe:
Dem Strafverfahren 24 E Vr 2340/95 des Landesgerichtes Linz liegt die Privatanklage des Ludwig R***** gegen Erik F***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB zugrunde. In diesem Verfahren lehnte der Privatankläger nicht nur den nach der erstgerichtlichen Geschäftsverteilung zur Verhandlung und Entscheidung berufenen Richter sondern auch "sämtliche Richter des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz", somit sinngemäß auch das Oberlandesgericht Linz in seiner Gesamtheit mit der Begründung ab, der Beschuldigte sei der Sohn des Präsidenten des Landesgerichtes Wels, weshalb - da zwischen den Richtern innerhalb eines Oberlandesgerichtssprengels zahlreiche dienstliche, aber auch durchaus freundschaftliche Kontakte bestehen - "die volle Unbefangenheit sämtlicher anderer Richter des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz in Zweifel gesetzt sei, da selbst bei dem von einem Richter vorauszusetzenden Versuch, objektiv entscheiden zu wollen, eine gewisse unbewußte Komponente angesichts eines Angeklagten, der der Sohn eines persönlich Bekannten ist, nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann".
Da mit diesem Vorbringen nichts dargetan wird, was geeignet wäre, die volle Unbefangenheit der Richter des Oberlandesgerichtes Linz (die sich ohne Ausnahme für nicht befangen erklärt haben) in Zweifel zu setzen, erweist sich die (sinngemäße) Ablehnung des gesamten Gerichtshofes zweiter Instanz als nicht begründet.
Die Entscheidung über die (der Sache nach ganze Gerichtshöfe erster Instanz einschließende) Ablehnung weiterer Richter fällt in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz (§ 74 Abs 2 StPO).