OGH 13Os14/96
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.03.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6.März 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Archan als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Otto St***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Kristijan G***** sowie über die Berufungen des Otto St***** und des Axel E***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Wels vom 5. September 1995, GZ 25 Vr 61/95-275, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Kristijan G***** wurde mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil unter anderem (zu A) des von ihm in Beschwerde (§ 345 Abs 1 Z 8 und 10 a StPO) gezogenen Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Raubes als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.
Darnach wird ihm angelastet, zum Raub der (mit gleichem Urteil rechtskräftig verurteilten) Mitangeklagten, die am 7.Jänner 1995 einer Frau eine geladene und entsicherte Pistole entgegenhielten und sie aufforderten, sie zunächst von Vöcklabruck nach Edt bei Lambach zu fahren, dann ihren PKW sowie das gesamte Bargeld herauszugeben, wobei die Raubvollendung am PKW infolge eines von der Fahrerin verursachten Verkehrsunfalls unterblieb, dadurch beigetragen zu haben, daß er die zur Tatausführung verwendete Pistole vermittelte, einen PKW sowie Geld zum Ankauf von Handschellen zur Verfügung stellte und zusagte, den geraubten PKW an Abnehmer zur Verschiebung ins Ausland zu übergeben.
Die Instruktionsrüge (Z 8) macht geltend, die Rechtsbelehrung habe es unterlassen, die Geschworenen darüber zu belehren, daß auch der Beitragstäter die Tat, zumindest in Ansehung der wesentlichen Deliktsmerkmale, in seinen Vorsatz aufgenommen haben muß. Dies entspricht nicht der Aktenlage.
Denn der Schwurgerichtshof hat die Geschworenen (rechtsrichtig zunächst ausreichend) über das Wesen des Vorsatzes belehrt (S 401, 407/IV), in weiterer Folge eingehend über das Wesen der Beitragstäterschaft instruiert (S 409 f/IV), im Rahmen der Erörterung der Haftungsgrenzen des Beitragstäters ausdrücklich darauf hingewiesen, daß bei diesem zumindest bedingter Vorsatz vorliegen muß (S 411 und 412/IV) und letztlich zum konkret vorgeworfenen Tatbestand auch die Bedeutung des Vorsatzes herausgestrichen (S 437/IV). Die von der Beschwerde vermißten Instruktionen enthält die Belehrung daher in vollem Umfang.
Die die im übrigen lediglich den Laienrichtern zustehende Beweiswürdigung in unzulässiger Weise bekämpfende, den Inhalt der Rechtsbelehrung aber negierende Instruktionsrüge geht somit schon formell fehl.
Die Tatsachenrüge (Z 10 a) wiederholt (im wesentlichen) wortgleich das Vorbringen der Instruktionsrüge zur Beweiswürdigung der Geschworenen. Indem sie aber lediglich die den Beschwerdeführer belastende Aussage eines Mitangeklagten seiner leugnenden Verantwortung gegenüberstellt und dieser durch andere Gewichtung von Erwägungen zum Beweiswert erzielter Verfahrensergebnisse, als diese von den Geschworenen vorgenommen wurde, zum Durchbruch verhelfen möchte, wendet sie sich (abermals) in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Art gegen die Beweiswürdigung der Laienrichter (deren Erwägungen im konkreten Fall sogar eindeutig aus der Niederschrift zur fortlaufenden Frage Nr. 17 zu entnehmen sind, S 493/IV). Solcherart vermag die Tatsachenrüge jedoch keineswegs auf aus den Akten hervorkommende Umstände hinzuweisen, die geeignet wären, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen hervorzurufen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils (Z 8) als nicht den Prozeßgesetzen entsprechend dargestellt, im übrigen (Z 10 a) aber als unbegründet schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344 iVm 285 d und 285 a), woraus sich die Kompetenz des zuständigen Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§§ 344, 285 i StPO).