OGH 10Nd501/96
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.03.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann S*****, Kaufmann, , vertreten durch Dr.Erwin Wartecker, Rechtsanwalt in Gmunden, wider die beklagte Partei Klaus H, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr.Manfred Korn, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 6755,40 S sA, über den Delegierungsantrag beider Parteien den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Neusiedl am See das Bezirksgericht Salzburg bestimmt.
Begründung
Begründung:
Der Kläger begehrt mit der ursprünglich beim Bezirksgericht Gmunden eingebrachten Klage die Zahlung eines Betrages von (eingeschränkt) 6755,40 S für die Reparatur einer Maschine.
Der Beklagte erhob die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes; er sei in Neusiedl am See wohnhaft. Ein die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Gmunden begründender Tatbestand liege nicht vor. In der Sache selbst beantragt er die Abweisung der Klage, weil er der klagenden Partei keinen Auftrag erteilt habe. Die fragliche Maschine stehe im Eigentum einer GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte gewesen sei.
Das Bezirksgericht Gmunden führte eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung durch, faßte einen Beweisbeschluß, sprach im weiteren mit Beschluß vom 4.9.1995 seine Unzuständigkeit aus und überwies die Sache im Sinne eines entsprechenden Antrages des Klägers gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das Bezirksgericht Neusiedl am See.
Am 4.10.1995 langte beim Bezirksgericht Neusiedl am See ein von beiden Parteien unterfertigter Schriftsatz ein, mit dem sie übereinstimmend gemäß § 31 a JN die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Salzburg beantragen.
Das Bezirksgericht Neusiedl am See wies diesen Antrag ab. Der Antrag auf vereinfachte Delegierung gemäß § 31 a JN könne nur bis zum Beginn der mündlichen Streitverhandlung erfolgen. Da beim Bezirksgericht Gmunden schon eine Streitverhandlung durchgeführt worden sei, sei eine Delegation nach der zitierten Gesetzesstelle nicht mehr möglich.
Die Parteien beantragen nun die Delegierung des Bezirksgerichtes Salzburg gemäß § 31 JN. Da der Beklagte jetzt in Salzburg wohne und dort auch die im Verfahren zu vernehmenden Zeugen wohnhaft seien, sei die Führung des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Salzburg zweckmäßig.
Das Bezirksgericht Neusiedl am See spricht sich für die beantragte Delegierung aus.
Der Antrag ist berechtigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Delegierung soll nur den Ausnahmefall darstellen und nicht zu einer faktischen Durchlöcherung der Zuständigkeitsordnung führen (Fasching Komm I 232). Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn wenigstens eine der Parteien und die überwiegende Zahl der Zeugen im Sprengel des begehrten Gerichtes wohnen (10 Nd 505/94 mwN). Hier wohnt der Beklagte in Salzburg und auch beantragte Zeugen sind im Bereich dieses Gerichtes ansässig. Auch der Wohnsitz des Klägers (Gmunden) liegt wesentlich näher zum Bezirksgericht Salzburg als zu Neusiedl am See. Die Führung des Verfahrens durch das Bezirksgericht Salzburg ist daher geeignet, zur Beschleunigung und Verbilligung des Verfahrens beizutragen. Die Delegierung ist daher zweckmäßig.