OGH 12Os26/96

12Os26/96Tribunale superiore7 mar 1996

Testo completo

OGH 12Os26/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.März 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian K***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. November 1995, GZ 12 d Vr 1.369/95-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Christian K***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall und § 15 StGB schuldig erkannt, weil er in Wien gewerbsmäßig mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung (1.) von Juli 1994 bis Jänner 1995 in mehreren Angriffen mindestens 20 Flaschen Spirituosen im Wert von ca 5.000 S nicht mehr auszuforschenden Geschädigten wegnahm und

(2.) vom 29.April 1994 bis zum 20.Februar 1995 in sechs Angriffen Alkoholika und sonstige Waren im Gesamtwert von 8.336,20 S den im Urteilsspruch bezeichneten Geschädigten wegzunehmen versuchte.

Die vom Angeklagten dagegen aus Z 3, 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Schuldspruch (zu 1.) ist ungeachtet der im Verfahren nicht ermittelbaren geschädigten Personen und der genauen Anzahl der diebischen Angriffe durch die Bezeichnung von Zeit, Ort und Gegenstand der strafbaren Handlung soweit umschrieben, als es zur Hintanhaltung der Verwechslung mit einer anderen Tat erforderlich ist und damit im Sinne des § 260 Abs 1 Z 1 StPO hinreichend individualisiert. Auch dem Gebot ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände ist durch die Anführung des Wortes "gewerbsmäßig" im Urteilsspruch Genüge getan (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 260 E 74). Der - im übrigen unsubstantiierte - Einwand mangelnder Tatindividualisierung (Z 3) versagt demnach.

Gleiches gilt für die allein gegen die Annahme gewerbsmäßiger Begehung gerichtete Mängelrüge (Z 5).

Daß der Diebstahl mehrerer Compact-Disc-Kassetten ohne Besitz eines dafür vorgesehenen Abspielgerätes den Verkaufswillen des Angeklagten indiziert (US 7), entspricht einer logisch einwandfreien Schlußfolgerung des Schöffengerichtes, welche durch die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte die Platten bei einem Freund angehört oder auf eine Kassette überspielt und geschaut, ob er einen Walkman besorgen könne (251), in ihrer Folgerichtigkeit nicht tangiert wird; damit bestand kein Grund zur näheren Erörterung dieser Verantwortung.

Es trifft ferner der Vorwurf aktenwidriger Wiedergabe der polizeilichen Aussage des Beschwerdeführers nicht zu.

Wenngleich der Angeklagte nach Betretung bei einem (neuerlichen) Diebstahls von alkoholischen Getränken die Verkaufsabsicht zum Zwecke der Verbesserung seines stets unzureichenden Einkommens nur einzelfallbezogen einbekannte (119), hatte er diese zuvor - von der Beschwerdeargumentation übergangen - jedoch auch in genereller Hinsicht als Begründung für die (auf Bestellung begangenen) wiederholten gleichartigen Diebstähle angegeben (49).

Mit der auf den selben Einwand gestützten lapidaren Behauptung, das Erstgericht habe "keineswegs in eindeutiger Weise das Vorliegen eines Sachverhaltes festgestellt, der eine Subsumtion unter das Tatbestandselement der Gewerbsmäßigkeit zuließe (Z 10), setzt sich die Beschwerde über die - weder undeutliche noch mißverständliche - Konstatierung hinweg, wonach es dem Angeklagten bei Begehung der Warenhausdiebstähle darauf ankam, sich durch deren wiederkehrende Begehung insbesondere durch den Verkauf der Diebsbeute an seinen Auftraggeber eine der laufenden Einkommensverbesserung dienende fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 6). Sie ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Der weiteren Beschwerdeargumentation zuwider (Z 5) erweisen sich die vom Schöffengericht für die Annahme gewerbsmäßiger Begehung der Diebstähle angegebenen Gründe (US 5, 7 und 8), vor allem die vom Angeklagten vorweg mit Goran N***** detailliert ausgehandelte Verkaufsvereinbarung, nicht nur zur Untermauerung des Bereicherungsvorsatzes, sondern auch der spezifischen Zielsetzung im Sinne des § 70 StGB als tragfähig.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die sowohl vom Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft ergriffenen Berufungen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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