OGH 13Os29/96

13Os29/96Tribunale superiore13 mar 1996

Testo completo

OGH 13Os29/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.März 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Rouschal und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Archan als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter D***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Wolfgang C***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 18.Dezember 1995, GZ 39 Vr 2689/95-78, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Wolfgang C***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 iVm 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 17.September 1995 in Salzburg zu dem von zwei (mit demselben Urteil rechtskräftig verurteilten) Mitangeklagten als unmittelbare Täter durch Einsteigen und Aufbrechen eines Lagerplatzes verübten Diebstahl zweier PKWs im Wert von zusammen 260.000 S sowie von zwei Kfz-Kennzeichentafeln zum Nachteil eines Autohauses (a) dadurch beigetragen hat, daß er die (ihm seit Jahren bekannten) Komplizen mit seinem Fahrzeug zum Tatort brachte und von dort nach Tatverübung wieder abholte (b). Nach den Urteilsfeststellungen hatte er die qualifizierte Deliktsbegehung durch die unmittelbaren Täter zumindest mit bedingtem Vorsatz in seine Vorstellung aufgenommen (US 2 und 4 ff).

Die auf § 281 Abs 1 Z 5 und (nominell, wenngleich undifferenziert) 9 lit a (ersichtlich: Z 10) StPO gestützte, der Sache nach jedoch ausschließlich Begründungsmängel relevierende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten strebt (siehe Rechtsmittelanträge) die Ausschaltung der Qualifikation nach § 129 StGB an; indes zu Unrecht.

Der Beschwerdeeinwand, es wären jene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt geblieben, wonach die gestohlenen Fahrzeuge zur Tatzeit infolge vorausgegangener Fremdeinwirkung nicht mittels Sperrvorrichtung gesichert gewesen seien, das in der Folge sichergestellte Fahrzeug habe keine Einbruchsspuren aufgewiesen, woraus auf eine Inbetriebnahme mit Originalschlüssel zu schließen sei, die Öffnung der an den Fahrzeugen angebracht gewesenen Schlüsseltresore hätte jedoch wiederum den Einsatz von Spezialwerkzeug erfordert, betrifft keine entscheidende Tatsache.

Nach dem Inhalt des Urteils wurde den Angeklagten nämlich nicht die gewaltsame Überwindung einer Sperrvorrichtung (§ 129 Z 3 StGB), sondern Tatbegehung durch Einbruch und Einsteigen in den Lagerplatz (Überklettern des ca 1,5 m hohen Zaunes bzw gewaltsames Aufreißen eines Vorhangschlosses des Tores, US 4; Leukauf/Steininger, Komm3 § 129 RN 9 und 30) angelastet (§ 129 Z 1 StGB). Die Tatrichter waren daher, dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), nicht verhalten, sich mit Sperrvorrichtungen der Fahrzeuge im einzelnen auseinanderzusetzen.

Soweit die Beschwerde aus dem Fehlen entsprechender Erörterungen auf eine ohne Einbruch in den Lagerplatz erfolgte Wegnahme der Fahrzeuge schließt, vernachlässigt sie die gegenteiligen (aktenmäßig gedeckten) Überlegungen der Tatrichter, die diese Folgerungen insbesondere aus den mängelfrei verwerteten Einlassungen der unmittelbaren Täter abgeleitet haben (S 29 ff/II, 31, 41 f/II iVm S 83 a/I, ON 22 und US 5).

Auch den Vorwurf einer Scheinbegründung (Z 5) in bezug auf die Annahme der subjektiven Komponenten zur angefochtenen Qualifikation geht ins Leere. Das Erstgericht hat seine diesbezüglichen Feststellungen mit der eigenen, grundsätzlich geständigen Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung (S 45 ff/II), in deren Verlauf er seine im Vorverfahren abgelegte, die Kenntnis vom Diebstahl der beiden PKW und deren beabsichtigter Verbringung nach Ungarn eindeutig einräumende (S 251, 382 f/I) Einlassung ausdrücklich als richtig bezeichnet hatte (S 45/II), knapp jedoch ausreichend begründet (US 5 f).

Der Beschwerdeführer vernachlässigt desweiteren auch die aus der Gesamtschau der Beweisresultate, insbesondere aus dem festgestellten äußeren Tatgeschehen (Aufsuchen des versperrten Autoabstellplatzes zur Nachtzeit zum Zweck des Fahrzeugdiebstahls) und der einschlägigen Vorstrafenbelastung aller drei seit langem freundschaftlich verbundenen Komplizen abgeleiteten Schlüsse auf die (unter diesen Umständen offen zutage tretenden) erforderlichen Vorsatzkomponenten auch in bezug auf die Einbruchsqualifikation (nochmals US 4, 5 ff).

Der Rechtsrüge (sachlich Z 10) ermangelt ein substantiiertes Vorbringen, das einer sachbezogenen Erwiderung zugänglich wäre.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig dargestellt in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des zuständigen Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

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