OGH 11Os186/95

11Os186/95Tribunale superiore26 mar 1996

Testo completo

OGH 11Os186/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.März 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Hager als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Sild als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Albin T***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22.August 1995, GZ 7 a Vr 12.957/91-64, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Tiegs, des Angeklagten Albin T***** und des Verteidigers Dr.Handl zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Albin T***** vom Anklagevorwurf, er habe in Wien in der Zeit vom 23.Februar 1986 bis 31.Mai 1993 in zahlreichen Angriffen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, seinen Arbeitsgeber, nämlich Organe der Republik Österreich, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Behauptung, krankheitsbedingt nicht dienstfähig zu sein, zu Handlungen, und zwar zu Fortzahlungen von Lohnbezügen in einem 500.000 S übersteigenden Betrag verleitet, die die Republik Österreich insgesamt um den Betrag von 523.828,70 S schädigten, wobei er den schweren Betrug in der Absicht beging, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft bekämpft dieses Urteil mit einer auf die Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der schon aus dem erstgenannten Grund Berechtigung zukommt.

Als Verfahrensmangel (Z 4) rügt die Staatsanwaltschaft, die sich gemäß § 281 Abs 3 StPO die Nichtigkeitsbeschwerde vorbehalten hat (465/I), die Abweisung ihres (prozeßordnungsgemäß) in der Hauptverhandlung am 22.August 1995 (463/I) gestellten Beweisantrages auf zeugenschaftliche Einvernahme des Manfred Kr*****, der - noch auszuforschenden - Angestellten der (von seiner Gattin als Subpächterin betriebenen) Tankstelle und des Dr.Walter E*****.

Die zur Abweisung des erstgenannten Beweisantrages in der Hauptverhandlung herangezogene bzw im Urteil ergänzte Begründung, einerseits gehe aus den Erhebungen ohnedies die Tätigkeit des Angeklagten im Golfclub hervor (463 verso unten/I), andererseits werde sich angesichts der Aussage der Zeugin Ko*****, die nicht anzugeben vermochte, an welchen Tagen der Angeklagte konkret gearbeitet habe, auch durch die beantragte Zeugenvernehmung nicht klären lassen, ob sich der Angeklagte zu diesen Zeitpunkten im Krankenstand befunden und diesen für seine Tätigkeit als Golftrainer genützt hat (US 17 f), ist verfehlt: Nach den Gesetzen der Logik läßt sich aus der Unvollständigkeit der Erinnerung der (die Funktion einer Managerin dieses Golfclubs bekleidenden) Zeugin Ko***** keinesfalls der - einer abschließenden Beweiswürdigung vorgreifende - Schluß ziehen, daß auch eine Befragung des Manfred Kr***** - ungeachtet dessen, daß dieser in der fraglichen Zeit den Angeklagten zum Golflehrer ausgebildet hat - keine im Sinne der Anklage verwertbaren Ergebnisse bringen werde. Da auch die übrigen Ergebnisse des Beweisverfahrens keinen Grund für die Annahme bieten, daß der als Zeuge zu Vernehmende nichts für die Sache Erhebliches auszusagen wisse, und erkennbar ist, daß die Formverletzung einen die Anklage beeinträchtigenden Einfluß auf die Entscheidung zu üben vermochte, begründet die Ablehnung dieses Beweisantrages Nichtigkeit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 4 StPO.

Gleiches gilt für den unter einem gestellten Beweisantrag auf Ausforschung und zeugenschaftliche Vernehmung der Angestellten der Tankstelle. Entgegen der Begründung des Erstgerichtes in der Hauptverhandlung (463 verso/I) und im Urteil (US 18) ist es für die strafrechtliche Prüfung des Verhaltens des Angeklagten unerheblich, ob dieser (nur) "gelegentlich Aushilfsarbeiten bei der von seiner Frau gepachteten Tankstelle (jedoch nur bis 1991) ausgeübt hat". Vielmehr kommt es - wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Beweisantrag erkennbar ausgeführt hat - auf die Häufigkeit solcher Arbeiten sowie darauf an, ob der Angeklagte bis in das Jahr 1993 auch während seiner Krankenstände in der Tankstelle gearbeitet hat und welcher Art und Intensität seine Tätigkeiten dort waren; dies hätte aber durch seine zeugenschaftliche Einvernahme der in diesem Zeitraum für die Gattin des Angeklagten tätigen Angestellten geklärt werden können.

Auch die Abweisung des Antrages auf zeugenschaftliche Einvernahme des Dr.Walter E***** zum Beweis dafür, daß nach dessen Befunden das Ausmaß der vom Angeklagten in Anspruch genommenen Krankenstände nicht gerechtfertigt war, stellt infolge ihrer Eignung der Ausübung nachteiligen Einflusses auf die Anklage eine Nichtigkeit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 4 StPO dar. In seiner Begründung, diese Zeugeneinvernahme sei im Hinblick auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.S***** über die Knieverletzung des Angeklagten nicht erforderlich (US 18), zumal nach dessen Gutachten der Krankenstand des Angeklagten gerechtfertigt sei (463 verso/I), läßt das Tatgericht nämlich außer acht, daß dem Sachverständigen zur Beantwortung dieser Frage gar keine Befunde des - den Angeklagten längere Zeit behandelnden (27, 61, 75/I) - Dr.E***** zur Verfügung standen. Der Sachverständige konnte insoweit sein Gutachten (461/I ff iV mit ON 12) lediglich auf Befunde des Krankenhauses Mödling aus dem Jahr 1989 und des Krankenhauses Speising aus dem Jahr 1993 und hinsichtlich Art und Dauer der Behandlung des Angeklagten durch den erwähnten Orthopäden auf die Verantwortung des Angeklagten und auf eigene Vermutungen auf Grund des Schreibens Dris.E***** (ON 8) stützen. Nach diesem Sachverständigengutachten waren gelegentliche kurzzeitige Krankenstände wegen Knieschmerzen "vorstellbar", wohingegen im wesentlichen die Innendienstfähigkeit des Angeklagten erhalten blieb (462/I). Eine eindeutige Beantwortung der Frage, ob und inwieweit wegen dieser Knieverletzung Krankenstände gerechtfertigt waren, hätte somit nur die zeugenschaftliche Vernehmung des Dr.E***** ergeben können.

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher - ohne auf das weitere Rechtsmittelvorbringen näher einzugehen - das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen haben, daß das dem Angeklagten vorgeworfene Verhalten (lediglich) in der mit Bereicherungsvorsatz vorgenommenen Vortäuschung einer durch Krankheit verursachten Dienstunfähigkeit besteht, durch die die Republik Österreich als Dienstgeber des Angeklagten zu einer ungerechtfertigten Lohnfortzahlung verleitet wurde. Die Absicht, in der Zeit der (ungerechtfertigten) Krankenstände einer Nebenbeschäftigung nachzugehen, könnte dagegen lediglich als - für die Frage der Tatbestandsmäßigkeit nach §§ 146 ff StGB bedeutungsloses - Motiv des Angeklagten für die ihm vorgeworfene Straftat gewertet werden.

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