OGH 13Os47/96

13Os47/96Tribunale superiore10 apr 1996

Testo completo

OGH 13Os47/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.April 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Petschnigg als Schrift- führerin, in der Strafsache gegen Christian G***** wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13.Dezember 1995, GZ 1 c Vr 5621/94-92, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückge- wiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Christian G***** wurde im anfechtungsrelevanten Teil des Schuldspruchs (zu II) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB und (zu III/a und b) des Vergehens (ergänze: der Körperverletzung) nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er

II/ am 12.November 1994 Andreas H***** gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm eine Gaspistole gegen den Kopf hielt und 10 cm von seiner Stirn entfernt einen Schuß abgab und er anschließend gegen den Genannten noch äußerte, er werde sich sein Gesicht merken und es werde ihm "etwas passieren, wenn er aus dem Gefängnis entlassen wird";

III/ nachgenannte Personen vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar

a) am 30.Oktober 1994 Christian F***** durch Versetzen eines Messerstiches gegen den linken Unterarm, wodurch dieser eine Stichverletzung erlitt;

b) Mauro T***** am 8.September 1995 in Wien durch das Ausdrücken einer brennenden Zigarette, eine Brandwunde am Kinn zugefügt.

Die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht begründet.

Das (zu III/b) nur floskelhaft (s S 45/II) und damit völlig unzureichend begründete (Mayerhofer/Rieder StPO3 ENr 7 ff zu § 238) abweisliche Erkenntnis war jedoch ohne erkennbaren Nachteil für den Angeklagten (§ 281 Abs 1 Z 4 iVm Abs 3 StPO). Denn der von ihm beantragte, aber nicht vernommene Zeuge Peter G***** (dessen Aussage übrigens gar nicht im Urteil verwertet wurde) hatte schon unmittelbar nach der Tat als Zeuge und unter Erinnerung an seine Wahrheitspflicht die diesbezügliche Täterschaft des Angeklagten an der Körperverletzung des Mauro T***** ausdrücklich bestätigt (s S 431/I), weshalb es anläßlich der Antragstellung zumindest eines konkreten Hinweises bedurft hätte, warum nunmehr dieser Zeuge eine andere Version des Tatgeschehens zugunsten des Angeklagten liefern würde (Mayerhofer/Rieder StPO3 ENr 19 zu § 281 Z 4).

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) bedurfte es (zu III/a) keines Eingehens auf die Frage, inwieweit das Tatopfer auch den Angeklagten verletzt hat, weil dieser dazu voll geständig war (S 397 f/I) und selbst keinen Hinweis auf eine für ihn gegebene Abwehrsituation gegeben hat.

Zu II hat das Schöffengericht den Tatzeugen geglaubt, obwohl diese vor der Polizei betreffend die "Vor- geschichte" der Tat (Drogenhandel) noch die Unwahrheit gesagt hatten (US 10). Das Schöffengericht hielt diese (frühere, teilweise) Lüge der Zeugen - entgegen den Beschwerdeausführungen - nicht bloß für "an sich" einleuchtend, sondern begründete sie mit der damaligen Furcht vor einer strafrechtlichen Verfolgung (wegen Drogenhandels), die aber nunmehr entfallen ist, weil diesbezügliche rechtskräftige Aburteilungen bereits vorliegen. Im übrigen ist es für die Lösung der vorliegenden Tatfrage unerheblich, ob zwischen den Zeugen eine ausdrückliche Vereinbarung ("eher nicht" wie ein einschreitender Polizeibeamter meinte: S 467/I) zum Verschweigen ihrer eigenen Straftat gegenüber der Polizei vorlag oder nicht, weil eine diesbezügliche Einigung unter Straftätern keines speziellen und längeren Wortwechsels bedarf und ein solcher im übrigen für die vorliegende Tat, die auch von dem (in der Beschwerde) erwähnten Polizeibeamten bestätigt wurde, völlig unerheblich wäre.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Gemäß § 285 i StPO hat über die Berufung das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.

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