OLG Wien 3R169/96m

3R169/96mCorte d'appello8 ott 1996

Testo completo

OLG Wien 3R169/96m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.1996

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Mayer als Vorsitzenden und die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Vogel und Dr. Bayjones in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, Kauffrau, H*****, vertreten durch Dr. W*****, Rechtsanwalt in N***** u.a., gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. W*****, Rechtsanwalt in G*****, wegen Unterlassung und Widerruf (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000.-), über den Rekurs der beklagten Partei gegen die im Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 20. 7. 1996, GZ 24 Cg 143/96m-7, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin erzeugt und vertreibt im Rahmen ihres Unternehmens Entkalkungsanlagen unter der registrierten Marke "*****-Entkalkungsanlagen". Auf dem Typenschild dieser Anlagen findet sich unter anderem der Hinweis "ÖVE-M 20 CE".

Zur Sicherung eines gleichlautenden Unterlassungsanspruchs beantragte die Klägerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, der Beklagten werde aufgetragen, Äußerungen zu unterlassen, die von der Klägerin unter dem Namen C***** vertriebenen Geräte seien mit einem gefälschten ÖVE- und CE-Zeichen versehen, der Verkauf dieser Geräte sei mit Strafe bis zu S 40.000.- sanktioniert.

Die Beklagte erstattete im Provisorialverfahren am 20. 6. 1996 eine schriftliche Äußerung und beantragte, das Sicherungsbegehren abzuweisen; sie verzeichnete hiefür Kosten in Höhe von S 14.241,60 (ON 3). Mit Schriftsatz vom 15.7.1996 sprach die Beklagte S 4.546,20 (Unkostenersatz für eine stellig gemachte Auskunftsperson) als weitere Kosten des Provisorialverfahrens an (ON 5).

Mit Beschluß vom 20. 7. 1996 gab das Erstgericht dem Provisorialantrag zur Gänze Folge und sprach - unter Hinweis auf § 393 EO - aus, daß die Beklagte ihre Äußerungskosten (endgültig) selbst zu tragen hat.

Nur gegen diese Kostentscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Ausspruch ersatzlos aufzuheben.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die Rekurswerberin vertritt den Standpunkt, sollte der angefochtene Entscheidungsteil in Rechtskraft erwachsen, stünde er einer späteren Anspruchsstellung gem. § 394 EO dauerhaft entgegen; die Klägerin hätte aber nach dieser Bestimmung für den Fall, daß ihr Urteilsbegehren endgültig abgewiesen werde, der damit in der Hauptsache obsiegenden Beklagten auch jene Kosten zu ersetzten, welche die Beklagte (wenn auch erfolglos) zur Abwehr der einstweiligen Verfügung aufgewendet habe. Zu derartigen Kosten zählten jedenfalls auch jene der Äußerung im Provisorialverfahren bzw. jene im Schriftsatz ON 5 geltend gemachten. Diese Auffassung kann der im Rechtsmittel zitierten oberstgerichtlichen Entscheidung nicht entnommen werden und ist auch sonst unbegründet.

§ 394 Abs. 1 EO verpflichtet die gefährdete Partei, ihrem Gegner - unter bestimmten Voraussetzungen - für alle ihm durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteile Ersatz zu leisten. Zu derartigen Vermögensnachteilen gehören nach stRSpr insbesondere auch die dem Antragsgegner entstandenen Verfahrenskosten, jedoch nur, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Provisorialverfahren notwendig waren (ÖBl 1987, 50 mwN; Wiltschek in ecolex 1992, 101). Es können demnach nur solche Kosten Gegenstand eines Ersatzanspruches nach der angeführten Gesetzesstelle sein, die dem Gegner der gefährdeten Partei nicht schon im Sicherungsverfahren selbst endgültig zu- oder aberkannt worden sind.

Ist die Antragstellerin - wie hier - im Provisorialverfahren zur Gänze erfolgreich geblieben, können die Kosten der Äußerung der Antragsgegnerin bzw. die ihr sonst durch ein Bescheinigungsverfahren entstandenen Unkosten nicht als zweckentsprechend iS der §§ 41ff ZPO beurteilt werden; diese Beurteilung nach kostenrechtlichen Grundsätzen muß aber sowohl für die Kostenentscheidung im Provisorialverfahren als auch für die Prüfung einer Ersatzpflicht nach § 394 EO notwendig zu demselben Ergebnis führen. Eine Haftpflicht der Klägerin gem. § 394 EO für die angesprochenen Kosten der Beklagten scheitert damit nicht am angefochtenen Kostenausspruch (der seine Begründung richtigerweise in §§ 402, 78 EO, §§ 40, 50 ZPO findet), sondern am fehlenden Erfolg der kostenauslösenden Prozeßhandlungen im Provisorialverfahren. Dem Rekurs konnte deshalb kein Erfolg beschieden sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 402, 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.

Der Ausschluß des Revisionsrekurses findet seine Begründung in §§ 402, 78 EO, § 528 Abs. 2 Z 3 ZPO.

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