AUSL EGMR Bsw20458/92

Bsw20458/92Altro tribunale15 ott 1996

Testo completo

AUSL EGMR Bsw20458/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.1996

Kopf

Europäische Kommission für Menschenrechte, Plenum, Beschwerdesache A. P. gegen Österreich, Bericht vom 15.10.1996, Bsw. 20458/92.

Spruch

Art. 8 EMRK, Art. 14 EMRK, § 26 Abs. 1 Z. 1 lit. b AlVG, § 26 lit. a AlVG - Kein Anspruch auf Karenzurlaubsgeld für Väter verstößt gegen das Diskriminierungsverbot.

Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK (25:5 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. ist verheiratet. Am 27.2.1989 brachte seine Frau, eine Beamtin, ein Kind zur Welt. Da diese ihren Beruf nach der Geburt des Kindes bzw. nach Ablauf des gesetzlich vorgesehenen Beschäftigungsverbots wieder ausübte, stellte der Bf. beim Arbeitsamt einen Antrag auf Gewährung von Karenzurlaubsgeld für die Betreuung seines Kindes. Der Antrag wurde abgelehnt, da gemäß § 26 (1) Z. 1 (b) AlVG ein solcher Anspruch nur Müttern zustand. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel blieb erfolglos.

Der Bf. wandte sich mit einer Bsw. an den VfGH und machte die Verfassungswidrigkeit von § 26 (1) Z. 1 (b) AlVG sowie eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend. Der VfGH lehnte die Behandlung der Bsw. ab: Durch das Eltern-Karenzurlaubsgesetz (BG vom 12.12.1989, BGBl. 1989/651), mit dem ua. ein Karenzurlaub für Väter geschaffen wurde, ist zwar nach § 26 AlVG ein § 26 (a) eingefügt worden, wonach auch Vätern der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld zusteht; dies gelte allerdings nur dann, wenn das betreffende Kind nach dem 31.12.1989 geboren wurde. Das Kind des Bf. ist am 27.2.1989 geboren worden, daher finde die neue Gesetzeslage auf seinen Fall keine Anwendung.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet, die Weigerung des Arbeitsamtes, ihm Karenzurlaubsgeld zu gewähren - mit der Begründung, ein solcher Anspruch stehe nur Müttern zu -, habe ihn diskriminiert und ihn in seinem Recht auf Privat- und Familienleben verletzt (Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK). Die Kms. stellt eine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK fest (25:5 Stimmen).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über den Bericht der EKMR vom 15.10.1996, Bsw. 20458/92, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1997, 10) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Der Bericht im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/97_1/A.P..pdf

Das Original des Berichts ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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