OGH 14Os152/96

14Os152/96Tribunale superiore12 nov 1996

Testo completo

OGH 14Os152/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.November 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Pösinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ernst Siegfried S***** und Birgit T***** wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 24. April 1996, GZ 17 Vr 1.834/95-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Ernst Siegfried S***** und Birgit T***** wurden mit dem angefochtenen Urteil der Verbrechen der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 2 (erster Fall) StGB (I) und des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB (II) schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben sie "im bewußt gemeinsamen Zusammenwirken als unmittelbare Täter"

I. am 18.November 1994 in Lieserbrücke an einer eigenen Sache eine Feuersbrunst verursacht und dadurch eine Gefahr für das Eigentum eines Dritten in großem Ausmaß herbeizuführen versucht, indem sie in dem ihnen je zur Hälfte gehörenden Gast- und Beherbergungsbetrieb "S*****" vierunddreißig mit Benzin gefüllte Plastikflaschen verteilten, Benzin ausgossen und einen Haarfön, der unter einem mit Benzin getränkten Altpapier abgelegt wurde, über eine Zeitschaltuhr, auf welcher sie den gewünschten Zeitpunkt der Inbrandsetzung eingestellt hatten, an das Stromnetz anschlossen;

II. am 22.November 1994 in Klagenfurt mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der N***** Versicherungs AG durch Täuschung über Tatsachen, indem sie behaupteten, der bei dieser Versicherung gegen Brandschaden versicherte "S*****" sei aus unbekannter Ursache in Brand geraten, zur Auszahlung des Schadensbetrages von 3,2 Mio S zu verleiten versucht, wodurch die Versicherung in dieser Höhe am Vermögen geschädigt werden sollte.

Diesen Schuldspruch bekämpfen die Angeklagten mit einer gemeinsam ausgeführten, (undifferenziert) auf die Gründe der Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch fechten sie und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.

Sämtliche Argumente, welche die Beschwerdeführer - teils unter dem Prätext formeller Begründungsmängel - zur Untermauerung der Beschwerdeauffassung ins Treffen führen, daß für die Schuld der Angeklagten "kein objektiv feststellbarer Anhaltspunkt" bestünde, sondern nur "schwache Indizien, die sich bei objektiver Betrachtung der Beweise in nichts auflösen", sind unbegründet und erweisen sich als unstatthafter Versuch, die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen.

Das den Angeklagten bei der versuchten Brandstiftung unterstellte Motiv, durch die erwartete Versicherungsleistung schuldenfrei zu werden "und darüber hinaus noch möglichst viel Geld zu erhalten", um "nach einer ... gescheiterten wirtschaftlichen Existenz unbelastet neu anfangen" zu können (US 11, 23), beruht auf denkmöglichen Überlegungen des Erstgerichts im Zusammenhang mit der praktischen Einkommenslosigkeit der Beschwerdeführer, ihren hohen Bankschulden, der damals durch die K***** Sparkasse bereits eingeleiteten Zwangsversteigerung der Liegenschaft und dem fehlgeschlagenen Versuch der Angeklagten, diese - jedenfalls innerhalb der von der betreibenden Gläubigerin zugestandenen Frist - freihändig verkaufen zu können (US 5 f, 11, 22, 23).

Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß das finanzielle Scheitern auch des Nachfolgebetriebes "H*****" zur damaligen Zeit für die Angeklagten zwar noch nicht feststand, auf Grund des Eigenkapitalmangels allerdings zu befürchten war, und der einzige Interessent Norbert Sch***** "den Kauf" der Liegenschaft Mitte November 1994 möglicherweise noch "nicht definitiv abgesagt" hatte (US 22, 23).

In welcher Weise der Kredit bei der K***** Sparkasse ursprünglich zurückbezahlt werden sollte, ist im gegebenen Zusammenhang irrelevant: Daß die Angeklagten nämlich nicht einmal in der Lage waren, bis zu seiner Fälligstellung die Zinsen zu bezahlen, geschweige denn das Kapital abzudecken, blieb im Verfahren ebenso unbestritten wie die Tatsache, daß sie seit Frühjahr 1994 von der exekutiven Betreibung der Kreditschuld wußten (S 165/I).

Die finanziell bedingte Tatmotivation wird aber auch dadurch nicht in Frage gestellt, daß eine Zwangsversteigerung zum damaligen Zeitpunkt theoretisch ebenfalls zur vollen Gläubigerbefriedigung geführt haben könnte, wollten die Beschwerdeführer dieser doch durch einen freihändigen Verkauf der Liegenschaft unter allen Umständen entgehen. Auch der Umstand spricht nicht dagegen, daß die Angeklagten bei Auszahlung der Versicherungsleistung von 3,2 Mio S durch die Tat, der Beschwerdeauffassung zuwider, zwar jedenfalls um diesen Betrag unrechtmäßig bereichert gewesen wären, letztlich aber dennoch keinen Gewinn erzielt hätten. Ihr Vorhaben ging nämlich dahin - wie das Schöffengericht allein aus den Modalitäten der Brandvorbereitung denkrichtig erschließen konnte (US 12, 13) - durch vollständige Vernichtung des mit einer Versicherungssumme von 11,809.600 S (Gebäude) und 5,520.000 S (Inventar) gegen Brandschaden versicherten Betriebes eine den Schuldenstand jedenfalls bei weitem übersteigende Versicherungsleistung zu erlangen.

Auf Grund dieses Motivs und des Fehlens jedweder Anhaltspunkte für eine Brandstiftung durch dritte Personen konnten die Tatrichter formell mängelfrei (Z 5) und unbedenklich (Z 5 a) davon ausgehen, daß der Brand durch die beiden Angeklagten gelegt worden war; woher diese den dabei verwendeten Haarfön und die Zeitschaltuhr hatten, ist für die Schuldfrage ohne Belang und bedurfte daher keiner Erörterung.

Das Erstgericht hat die Möglichkeit eines gewaltsamen (US 16 f) oder mittels eines nachgemachten bzw widerrechtlich erlangten Schlüssels bewirkten (US 25 f) Eindringens durch einen Unbekannten mit einer am gesamten Beweisergebnis orientierten Begründung und ohne den in der Beschwerde behaupteten Widerspruch ausgeschlossen. Dagegen vermag die Beschwerde mit dem Einwand, die Gendarmeriebeamten hätten weder die Schlösser darauf untersucht, "ob eine Nachsperre erfolgt ist oder leicht möglich war", noch "eine echte Spurensicherung" an den Fenstern vorgenommen, keine Bedenken zu erwecken (Z 5 a). Abgesehen davon, daß weder die Feuerwehr noch die erhebenden Beamten irgendwelche Spuren an Fenstern und Türen finden konnten, die auf einen Einbruch durch eine dritte Person hindeuteten (S 463 f, 469 f, 477 f, 487 f/I), bleibt die Aussage von Insp.Johann H*****, wonach im Kellerbereich des Hauses unter den Fenstern eine dicke Staubschicht gelegen sei, welche Spuren eines Eindringens sofort sichtbar gemacht hätte (S 489/I), von der Beschwerdeargumentation unberührt.

Auf der Basis dieses Beweisergebnisses konnte das Schöffengericht auch die vom Verteidiger beantragte allfällige Beiziehung "eines Sachverständigen für Schließanlagen" und "Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines Fensterfachmannes zum Nachweis für die Möglichkeit der spurenlosen Öffnung der Fenster" (S 503/I) ablehnen, ohne dadurch Verteidigungsrechte (Z 4) der Angeklagten zu beeinträchtigen oder der Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit zuwiderzuhandeln (Z 5 a).

Der weitere Einwand, die Beamten hätten im Widerspruch zur Aussage des Zeugen Hans M***** (S 477 f/I) behauptet, an einem Fenster sei eine Scheibe eingeschlagen gewesen, kann als nicht aktenkonform (S 467, 469/I) auf sich beruhen.

Zu welcher genauen Zeit der Brand ausgebrochen ist, betrifft ebensowenig eine entscheidende Tatsache wie die Frage, ob die Angeklagten seitens der Versicherung möglicherweise vor Erstattung ihrer zur Brandursache inhaltlich unrichtigen Versicherungsmeldung kontaktiert worden waren. Das darauf bezogene Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.

Die Kenntnis der Beschwerdeführer vom aufrechten Versicherungsschutz der Betriebsliegenschaft konnte der Schöffensenat formell mängelfrei auf die (in der Hauptverhandlung verlesenen - S 501/I) Angaben des Angeklagten S***** vor der Gendarmerie gründen (S 157, 175 f, 185/I; US 11, 23 f). Die in der Beschwerde vorgelegte Urkunde, wonach die Mahnung vom 15.November 1994 erst zwei Tage später postalisch abgefertigt wurde, verstößt gegen das Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich. Nicht einmal dieses Schriftstück spricht im übrigen aber dagegen, daß die Angeklagten vor der Brandlegung am 18.November 1994 auch diese Mahnung kannten.

Die Urteilsannahme, daß die Beschwerdeführer das am 18.November 1994 gekaufte und in zwei Blechkanister abgefüllte Benzin entgegen ihrer Verantwortung nicht zum Rasenmähen, sondern zur Brandlegung verwendeten (US 12 f), in der Folge zur Verhinderung der Tatentdeckung die Kanister jedoch wieder mit Benzin auffüllten und zu ihrem Wohnort in Klagenfurt brachten, beruht auf einer logisch und empirisch einwandfreien Schlußfolgerung aus den im Urteil dazu ermittelten Prämissen (US 20 f, 22). Diese Konklusion wird durch das Ergebnis des Probenvergleiches zwischen dem am Tatort gefundenen und am Wohnort der Angeklagten sichergestellten Benzin (S 315-319/I) nicht in Frage gestellt.

Darauf, daß aus der Aussage des Zeugen Andreas P***** (S 471/I) für die Angeklagten auch günstigere Schlüsse hätten gezogen werden können, kann kein Nichtigkeitsgrund gestützt werden.

Als unzulässiger Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung gleichfalls unbeachtlich ist schließlich der allein auf den Zweifelsgrundsatz gestützte Einwand, das Erstgericht hätte lediglich von der Herauslockung der (für den Fall einer unterbliebenen Schadensbehebung gebührenden) Versicherungsleistung von 380.000 S ausgehen dürfen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten ergibt sich aus § 390 a StPO.

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