Testo completo
OGH 9ObA2158/96k
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.12.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Mayr und Anton Degen als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Nikolina U*****, Gemeindebedienstete, *****, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Gemeinde Wien, Rathaus, 1082 Wien, vertreten durch Dr.Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 300.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. April 1996, GZ 10 Ra 50/96p-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 31. Oktober 1995, GZ 14 Cga 23/95v-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 4.9.1996, GZ 9 ObA 2158/96k-27, wird dahin ergänzt, daß der Kostenausspruch zu lauten hat:
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 13.725,-- (darin S 2.287,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die beim Erstgericht rechtzeitig eingelangte Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wurde von diesem versehentlich nicht vorgelegt. Im Zeitpunkt der Entscheidung über die Revision der beklagten Partei war demnach davon auszugehen, daß sich die klagende Partei am Revisionsverfahren nicht beteiligt hat. Aufgrund der nunmehr nachgereichten Revisionsbeantwortung, die ein Kostenbegehren enthält, ist aber im Sinne des § 423 Abs 1 ZPO eine ergänzende Entscheidung zu fällen (vgl Rechberger ZPO § 423 Rz 2 mwH).
Die nunmehrige Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.