OGH 12Os85/97 (12Os86/97)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.08.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Wais als Schriftführerin, in den Strafsachen gegen Mario Roman V***** jeweils wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 15 U 59/94 des Bezirksgerichtes Wels und 4 U 194/92 des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 27.April 1994, GZ 15 U 59/94-8, und gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 26.März 1996, GZ 4 U 194/92-22, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Plöchl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Mario Roman V***** zu Recht erkannt:
Spruch
Es verletzen das Gesetz
1. der gemeinsam mit der Strafverfügung des Bezirksgerichtes Wels vom 27. April 1994, GZ 15 U 59/94-8, gefaßte Beschluß, vom Widerruf der Mario Roman V***** zu AZ 20 BE 12/93 des Landesgerichtes Leoben gewährten bedingten Entlassung abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern;
2. der Beschluß des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 26.März 1996, GZ 4 U 194/92-22, die bedingte Entlassung für endgültig zu erklären,
jeweils in dem aus dem XX.Hauptstück der Strafprozeßordnung abzuleitenden Grundsatz der materiellen Rechtskraft, der unter 2. bezeichnete Beschluß überdies auch in der Bestimmung des § 16 Abs 2 Z 12 StVG.
Diese Beschlüsse werden aufgehoben und der dem zuletzt genannten Beschluß zugrunde liegende Antrag der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Begründung
Gründe:
Mit dem in gekürzter Form (§ 458 Abs 3 StPO) ausgefertigten Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 2.Juni 1993, GZ 4 U 201/93-6, wurde Mario Roman V***** des am 12.März 1993 begangenen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (der Sachverhaltsdarstellung - 36 - zufolge auch des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB) schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt; gleichzeitig faßte der gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 und Abs 2 StPO zuständige Bezirksrichter den Beschluß, die mit Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 9.Februar 1993, GZ 20 BE 12/93-3, hinsichtlich eines Strafrestes von einem Monat Freiheitsstrafe verfügte bedingte Entlassung zu widerrufen (ON 9). Obzwar dieser Widerrufsbeschluß an der hiefür vorgesehenen Stelle des StPO-Form U 7 (37) nicht erwähnt ist, ist auf Grund der Anführung der bedingten Nachsicht eines Teiles der zu 11 E Vr 365/91 des Kreisgerichtes Leoben (somit einer Aktenzahl, unter welcher eine Freiheitsstrafe ausgesprochen worden war, welche während der mit bedingter Entlassung beendeten Strafzeit vollzogen wurde - GZ 4 U 201/93-9) und auf Grund der zeitlichen Koinzidenz davon auszugehen, daß die Beschlußfassung in der Hauptverhandlung vorgenommen wurde. Auf Grund dieses in Rechtskraft erwachsenen Widerrufsbeschlusses erging bisher keine Strafvollzugsanordnung.
Über Mario Roman V***** wurde ferner mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Wels vom 27.April 1994, GZ 15 U 59/94-8, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB eine Geldstrafe verhängt. Unter einem sah dieses Gericht vom Widerruf der bedingten Entlassung zu AZ 20 BE 12/93 des Landesgerichtes Leoben ab und verlängerte die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre.
Mit rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 26.März 1996, GZ 4 U 194/92-22, wurde gemäß § 48 Abs 3 StGB die bedingte Entlassung zu AZ 20 BE 12/93 des Landesgerichtes Leoben für endgültig erklärt. Das Bezirksgericht erachtete sich offenbar deshalb als für diese Entscheidung zuständig, weil infolge der bedingten Entlassung der Vollzug der von ihm zu AZ 4 U 194/92 verhängten einmonatigen Freiheitsstrafe (im Anschluß an den Vollzug einer anderen Strafe) unterblieben war.
Die vom Bezirksgericht Wels am 27.April 1994 zu GZ 15 U 59/94-8 rechtskräftig angeordnete Verlängerung der Probezeit sowie der zuletzt bezeichnete rechtskräftige Beschluß des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur, mit welchem die bedingte Entlassung für endgültig erklärt wurde, stehen - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Im Zeitpunkt der Verlängerung der Probezeit durch das Bezirksgericht Wels war die im Verfahren AZ 20 BE 12/93 des Landesgerichtes Leoben gewährte bedingte Entlassung bereits (rechtskräftig) widerrufen, weshalb eine Verlängerung der Probezeit nicht mehr in Betracht kam.
Auch der Beschluß des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 26.März 1996, GZ 4 U 194/92-22, mit welchem die bedingte Entlassung für endgültig erklärt wurde, konnte weder den bereits rechtswirksamen Widerruf der bedingten Entlassung beseitigen noch sonst rechtserhebliche Wirkung entfalten. Zudem hat sich das Bezirksgericht Bruck an der Mur gesetzwidrig die dem Landesgericht Leoben als Vollzugsgericht gemäß § 16 Abs 2 Z 12 StVG zukommende Entscheidungskompetenz angemaßt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.