OGH 12Os118/97

12Os118/97Tribunale superiore28 ago 1997

Testo completo

OGH 12Os118/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Wais als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Daniel Markus R***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 und Abs 2 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Daniel Markus R***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten Igor K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 19.Juni 1997, GZ 23 Vr 512/97-90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

Spruch

gefaßt:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Daniel R***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Daniel R***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 und Abs 2 StGB als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB (Punkt II./b des Urteilssatzes) und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 StGB (III./) schuldig erkannt.

Demnach hat er - zusammengefaßt wiedergegeben - in Innsbruck

II./b am 14.Jänner 1997 zur Ausführung der von Igor K***** begangenen strafbaren Handlung, der dem Norbert V***** ohne Anwendung erheblicher Gewalt durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr einer Körperverletzung eine fremde bewegliche Sache geringen Wertes, nämlich 100 S Bargeld, mit dem Vorsatz abnötigte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch die an das Tatopfer gerichtete Aufforderung, Geld herauszugeben, beigetragen;

III./ am 19.November 1996 Rabie Abd El H***** dadurch geschädigt, daß er fremde bewegliche Sachen, nämlich 40 Rosen im Wert von 264 S (indem er sie in eine Mülltonne warf - US 9) aus dessen Gewahrsam dauernd entzog, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen.

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 9 lit a und lit b sowie 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der Erledigung der (allein) zum Schuldspruchfaktum II./b ausgeführten Mängelrüge (Z 5) ist voranzustellen, daß Aktenwidrigkeit nur bei (difform) zitierender Wiedergabe von Verfahrensergebnissen in den Entscheidungsgründen in Betracht kommt, weshalb die Beschwerde, soweit sie wiederholt nicht auf die Zitate gestützte Urteilsfeststellungen des Erstgerichtes, aber auch dessen Beweiswürdigung als "aktenwidrig, zumindest undeutlich" oder "zumindest bedenklich, wenn nicht gar aktenwidrig" rügt, diesen nur einen formalen Vergleich gestattenden Nichtigkeitsgrund jeweils nicht zur Darstellung bringt.

Die unter dem Gesichtspunkt undeutlicher Begründung gerügte, die Wahrnehmung des Zeugen V***** durch K***** und den Angeklagten betreffende Urteilsannahme bezieht sich auf das dem Schuldspruchfaktum II./b zeitlich vorgelagerte, vom Mitangeklagten K***** (allein) begangene Vergehen der Nötigung (Faktum II./a) und ist daher für die rechtliche Beurteilung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat (aber auch sonst) nicht entscheidungsrelevant.

Es trifft ferner nicht zu, daß das Erstgericht im Zusammenhang mit der Feststellung, daß V***** und seine Begleiter "vor den deutlich größeren und fast bzw bereits erwachsenen Angeklagten, die zudem noch von mehreren anderen offensichtlich zu ihnen gehörenden Burschen umringt wurden, erhebliche Angst hatten" (US 14), Angaben des Beschwerdeführers zitierte, wonach er behauptet habe, daß V***** vor ihm "zitterte", weil die Tatrichter seine vor Beamten der Bundespolizeidirektion Innsbruck zu Protokoll gegebene diesbezügliche Verantwortung (unter Anführung der Belegstellen) in Kurzform mit den Worten "Bursche zitterte" aktenkonform wiedergaben (abermals US 14). Vollständigkeitshalber sei im übrigen dazu darauf verwiesen, daß sich die in Abrede gestellte Verantwortungspassage des Beschwerdeführers im Protokoll über die Hauptverhandlung findet (193/II).

Das darüber hinausgehende Vorbringen der Mängelrüge und die Tatsachenrüge (Z 5 a) bekämpfen, wie schon die wiederholte Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz, die mehrfache Betonung der Glaubwürdigkeit der eigenen leugnenden Verantwortung und der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Mitangeklagten K*****, der Hinweis auf "wesentlich glaubwürdigere" Zeugenaussagen und die darauf gegründete wiederholte Kritik an der Wertung von Verfahrensergebnissen durch den Schöffensenat zeigen, der Sache nach in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter, ohne damit aber formale Begründungsmängel darzutun oder Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsfeststellungen zu erwecken.

Soweit die mangelnde Eignung des "bloßen Einwurfes (des Angeklagten), daß es eine 100 S-Note auch tue (um die Angelegenheit zu bereinigen), ... im Sinne des §142 StGB eine Beitragstäterschaft zu begründen", releviert und auf einen der Annahme "einer bloßen psychischen Beitragstäterschaft" zugrundeliegenden Rechtsirrtum abgestellt wird (Z 9 lit a), übergeht die Beschwerde die zum (rechtlich anklagedifform beurteilten) Schuldspruchfaktum II./b getroffenen (im übrigen Mittäterschaft indizierenden) Urteilsfeststellungen (US 14) und gelangt somit nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Gleiches gilt für die weiteren, erneut nicht am Urteilssachverhalt orientierten, gegen den Schuldspruch III./ (Vergehen der dauernden Sachentziehung) gerichteten, eine Subsumtion dieser Tat als Entwendung nach § 141 Abs 1 StGB (Z 10) und davon ausgehend das Fehlen der in Abs 2 leg. cit geforderten Ermächtigung (Z 9 lit b) reklamierenden Rechtsrügen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft (hinsichtlich des Angeklagten K***** und des Angeklagten R***** (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.