Testo completo
OGH 6Ob235/97w
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.09.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Ablehnungs- und Befangenheitssache in der beim Landesgericht Leoben zu 7 Cg 136/96w anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr.Karin S*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei H***** GmbH Co KG, ***** vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wegen 212.346,57 S und Feststellung, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 4.Juni 1997, GZ 4 R 124/97f-7, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 28.April 1997, GZ 2 Nc 30/97p-2, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die Klägerin begehrt im Verfahren 7 Cg 136/96w des Landesgerichtes Leoben vom Beklagten 212.346,57 S. Sie lehnte den Prozeßrichter wegen Befangenheit ab. Dieser erklärte sich für befangen, weil die Klägerin gegen die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage wegen eines behaupteten rechtswidrigen Verhaltens des Prozeßrichters eingebracht habe. Der Ablehnungssenat des Landesgerichtes Leoben gab der Befangenheitsanzeige des Prozeßrichters statt und verwies die Klägerin mit ihrem Ablehnungsantrag auf diese Entscheidung (dies bedeutet inhaltlich die Zurückweisung des Ablehnungsantrages). In der Begründung der Entscheidung des Erstgerichtes wurde eine Nichtigerklärung aller oder einzelner Prozeßhandlungen (§ 25 zweiter Satz JN) des Prozeßrichters abgelehnt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin, womit diese die Nichtigerklärung aller Prozeßhandlungen des befangenen Richters anstrebte, nicht Folge. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Mit ihrem "außerordentlichen" Revisionsrekurs beantragt die Klägerin, die Nichtigkeit der vom abgelehnten Richter vorgenommenen Prozeßhandlungen auszusprechen, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Revisionsrekurs ist nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig. In der Frage der Nichtigerklärung von Prozeßhandlungen des abgelehnten und für befangen erklärten Prozeßrichters liegt eine nicht anfechtbare Konformatsentscheidung vor.