Testo completo
OGH 6Ob259/97z
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.09.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Esther S*****, vertreten durch Dr.Karl Haas und Dr.Georg Lugert, Rechtsanwälte in St.Pölten, wider die Antragsgegner 1. Dr.Franz Josef P*****, vertreten durch Neudorfer, Griensteidl, Hahnkamper Stapf, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, 2. Rudolf G*****, und 3. Herta B*****, wegen Einräumung eines Notweges, infolge Revisionsrekurses des Erstantragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 9.Juli 1997, GZ 7 R 8/97z-64, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 5.März 1997, GZ Nc 32/94a-58, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Das Erstgericht hat der Antragstellerin einen Notweg gegen Zahlung einer Entschädigung an den Erstantragsgegner von 12.800,-- S und die Drittantragsgegnerin von 19.200,-- S eingeräumt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Erstantragsgegners keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S nicht übersteigt und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der dennoch erhobene Revisionsrekurs des Erstantragsgegners ist absolut unzulässig. In § 16 NotwegeG ist der Revisionsrekurs nicht abschließend geregelt, sodaß ergänzend die §§ 13f AußStrG zur Anwendung kommen. Der Ausspruch des Rekursgerichtes nach § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000,-- S übersteigt, ist gemäß Abs 3 leg cit unanfechtbar und nach Abs 2 Satz 2 leg cit bindend, soferne nicht zwingende Bewertungsvorschriften (Abs 2 Satz 1) verletzt wurden. Unter zwingenden Bewertungsvorschriften sind dabei Normen gemeint, die den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter Ausschaltung richterlichen Ermessens mit einem bestimmten Betrag festlegen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.