OGH 8ObA155/97w

8ObA155/97wTribunale superiore18 set 1997

Testo completo

OGH 8ObA155/97w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bauer und Mag. Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Hermann G*****, technischer Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei 1) I***** GmbH Co KG 2) I***** GmbH, beide *****, beide vertreten durch Dr. Herbert Heigl und Mag. Willibald Berger, Rechtsanwälte in Marchtrenk, wegen S 60.000 netto und S 224.021,70 brutto sA (Revisionsinteresse S 224.021,70 brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.Februar 1997, GZ 11 Ra 280/96t-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 14.Mai 1996, GZ 9 Cga 64/95x-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 12.573,- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.095,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger wurde von der Erstbeklagten am 28. 4. 1994 fristwidrig zum 30. 6. 1994 gekündigt. Bei einem Gespräch Anfang Mai einigte er sich mit dem Geschäftsführer der Erstbeklagten darauf, daß er zumindest bis Jahresende bleibe und - sollte er mit Jahresende ausscheiden - die Abfertigung und die anderen gesetzlichen Ansprüche bekomme. Der Kläger arbeitete daraufhin wie bisher weiter, teilte aber dann im Laufe des Monates Juni der Erstbeklagten mit, aus dem Dienstverhältnis ausscheiden zu wollen, worauf die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum 30. 6. 1994 vereinbart wurde.

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, durch die Willenseinigung der Streitteile, das Dienstverhältnis über den Kündigungstermin hinaus fortzusetzen, seien die Rechtsfolgen der fristwidrigen Kündigung und damit die Grundlage für die daraus abgeleiteten Ansprüche des Klägers beseitigt worden, ist zutreffend. Es reicht daher aus, auf die Begründung der angefochtene Entscheidung zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Die Rechtsauffassung des Revisionswerbers, die Rechtsfolgen der fristwidrigen Kündigung seien nach dem aus der Vereinbarung der Streitteile ersichtlichen Parteiwillen nur unter der Voraussetzung beseitigt worden, daß das Dienstverhältnis tatsächlich über den 30. 6. 1994 hinaus fortbestehe, findet im festgestellten Sachverhalt keinerlei Stütze. Auch von einer "Umwandlung" der fristwidrigen Kündigung in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses kann keine Rede sein. Vielmehr haben die Parteien durch ihre Vereinbarung, das Dienstverhältnis über den Kündigungstermin hinaus fortzusetzen, die fristwidrige Kündigung und ihre einen Schaden des Klägers auslösende Wirkung beseitigt, weshalb in dieser Vereinbarung auch kein Verzicht des Klägers auf arbeitsrechtliche Ansprüche liegt. Daß der Kläger nachträglich von sich aus die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 30. 6. 1994 anstrebte, steht mit der früher erfolgten Kündigung, deren Wirkung bereits wieder beseitigt war, in keinerlei Zusammenhang.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

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